Systemverkauf




Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Vertrieb und die Nutzung von Computersystemen, Zubehör und Programmen der
infin – Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG

Stand 26.09.2002

A. Allgemeines

I. Vertragsabschluss und Gegenstand

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hinweisen des Kunden/Lizenznehmers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Computersysteme sind Datenverarbeitungsanlagen und Geräte nebst Zubehör ohne Software, die aufgrund eines Auftrages verkauft werden.
3. Programme sind alles, was dem Kunden bzw. Lizenznehmer vom Lieferanten als Betriebssoftware mit und ohne Dateninhalt im Rahmen einer Lizenz für unbefristete Dauer überlassen wird.
4. Kunde ist der Erwerber von Computersystemen und Zubehör.
5. Lizenznehmer ist der Erwerber von Nutzungsrechten an Programmen.
6. Der Lieferant ist zwei Wochen an sein Angebot gebunden. Ein Vertragsabschluss kommt nur mit Auftragsbestätigung zustande. Änderungen an den Vertragsbeständen können durch den Lieferanten vorgenommen werden, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.
7. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden. Das gleiche gilt auch für die Zusicherung von Eigenschaften.

II. Preise und Zahlungen

1. Alle Preise verstehen sich in € zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer ohne Abzug und sind bei Lieferung sofort fällig. Ein Aufrechnungsrecht besteht nicht. Gesondert werden die Verpackung, Versendung, Kabel, sonstiges Installationsmaterial und Kosten für die Einarbeitung in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarung von Scheck- oder Wechselzahlung werden diese nur zahlungshalber angenommen. Dabei entstehende Spesen und Abgaben sind vom Kunden sofort zu tragen.
2. Tritt der Kunde aus nicht vom Lieferanten zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück, ist der Lieferant berechtigt, zur Deckung der bis dahin entstandenen Kosten und des entgangenen Gewinns, eine Stornogebühr in Höhe von 25% der Gesamtauftragssumme zu erheben.
3. Beratung des Lizenznehmers durch Mitarbeiter des Lieferanten, die über telefonische Kurzfragen hinausgeht, ist grundsätzlich kostenpflichtig.

III. Übertragung

Der Kunde bzw. Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Der Lieferant kann im Innenverhältnis die Erfüllung Dritten übertragen.

IV. Gerichtsbarkeit und Sonstiges

Gerichtsstand ist für alle Lieferungen und Leistungen München, wenn der Kunde Vollkaufmann ist. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftlichkeitserfordernisses. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingungen zur Folge.

B. Einzelbestimmungen für Computersysteme und Zubehör

I. Lieferung und Aufstellung

1. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass es sich bei den gelieferten Systemen um hochkomplexe Anlagen handelt, dessen Elemente von verschiedenen Unterlieferanten auch aus dem Ausland stammen. Deshalb kann es bei den Lieferterminen zu Verschiebungen kommen, wenn die Unterlieferanten Lieferfristen nicht einhalten.
2. Der Liefertermin wird gesondert vereinbart und bestätigt. Die Bestätigung erfolgt unter Vorbehalt einer angemessenen Nachfrist. Bei Arbeitskampf, insbesondere Streik und Aussperrung, höherer Gewalt, sowie bei sonstigen vom Lieferanten nicht beeinflußbaren Ereignissen verschiebt sich der Termin entsprechend. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Im Falle einer vereinbarten Änderung des Kaufgegenstandes kann der Lieferant den Liefertermin neu bestimmen.
3. Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, mit den üblichen Transportmitteln bis zum Hof bzw. zum Eingang des Betriebsgeländes des Kunden. Die Kosten hierfür, sowie für den Weitertransport zum Aufstellungsort trägt der Kunde. Der Lieferant schließt die Anlage an bereits verlegte Schwachstromkabel an, versetzt den Kaufgegenstand in technische Betriebsbereitschaft, die dann gegeben ist, wenn der Lieferant durch Probelauf mit den Startprogrammen die Betriebsbereitschaft des Kaufgegenstandes demonstriert hat. Die Anschlußpflicht entfällt, wenn der Kunde nicht die nötigen Voraussetzungen für den Anschluss der Geräte geschaffen hat (dies betrifft z. B. Strom, Telefonanlage, Netzwerk).
4. Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese ist erst nach einer angemessenen Nachfrist schriftlich geltend zu machen, wobei die Angemessenheit vor allem unter Berücksichtigung von Nr. 1 zu ermitteln ist. Der Höchstbetrag der geltend gemacht werden kann, beträgt höchstens 5% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann.
5. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung durch den Lieferanten mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung des Liefertermins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

II. Aufstellungsumgebung

Der Kunde ist verpflichtet, bei der Aufstellung der Geräte für die Umgebung zu sorgen, die für Rechenzentren üblich ist. Das heißt, insbesondere für eine ständige Überwachung durch einen Operator zu sorgen, die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen gegen Feuer, Stromüberlast, Wasser und Bruchgefahr zu ergreifen und des weiteren für die richtige Temperierung, Luftfeuchtigkeit, Luftreinheit und Erschütterungsfreiheit zu sorgen.
 
III. Gefahrübergang

Die Gefahr geht bei Ablieferung, spätestens bei der Aufstellung der Liefergegenstände beim Kunden, an diesen über. Dies gilt auch, wenn die Abnahme noch nicht abgeschlossen ist.

IV. Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte

1. Der Kaufgegenstand ist bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Leistungen Eigentum des Lieferanten. Der Lieferant behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an sämtlichen Angeboten, Entwürfen und Unterlagen vor. Die überlassenen Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen des Lieferanten sind sämtliche Unterlagen an ihn zurück zu senden.
2. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand nach Lieferung bis zum vollständigen Eigentumsübergang gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Blitz-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern.
3. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferanten unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Lieferant zu Rücknahme nach Mahnung berechtigt, und der Kunde zu Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

V. Gewährleistung

1. Der Lieferant gewährleistet, dass der Kaufgegenstand frei von Mängeln ist. Die Dauer der Gewährleistung beträgt 6 Monate ab Lieferung. Maßstab für die Mängelfreitheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Systeme.
2. Die Gewährleistung erfolgt durch den Lieferanten bzw. dessen Beauftragten in erster Linie durch Reparatur. Bleiben Nachbesserungen dieser Art erfolglos, so wird der Lieferant bzw. dessen Beauftragter die betroffenen Teile oder Teilegruppen austauschen. Im Zuge des Ersatzes ausgebaute Teile werden Eigentum des Lieferanten. Treten die ursprünglichen Fehler dennoch wieder auf, ist der Kunde unter Setzung einer Nachfrist zur Leistungsbewirkung berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
3. Der Anspruch auf Minderung ist ausgeschlossen. Eine Gewährleistung für Verbrauchsteile besteht nicht. Wird der Kaufgegenstand innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Zusatzmodule erweitert, hat die Erweiterung keinen Einfluß auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes. Mit Gefahrenübergang beginnt für das Zusatzmodul eine eigene Gewährleistungsfrist von 6 Monaten.
4. Die Gewährleistungsfrist erlischt, wenn Mängel der Anlage auf höhere Gewalt oder Nachlässigkeit des Kunden zurückzuführen sind oder in anderer Weise auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Kunden oder seiner Mitarbeiter beruht. Dies gilt insbesondere wenn der Kunde:
a) Änderungen oder Reparaturen an dem Kaufgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten selbst vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen.
b) Zubehör und Papier verwendet hat, das nicht den Lieferanten-Qualitätsbedingungen entspricht.
c) den Kaufgegenstand während der Gewährleistungsfrist weiterverkauft.
d) einen Mangel nicht innerhalb von zwei Wochen angezeigt hat oder trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.
e) nicht für die ordnungsgemäße Aufstellung und Umgebung der Geräte nach Abschnitt II. gesorgt hat.
f) die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt.

VI. Recht des Kunden auf Rücktritt, und sonstige Haftung des Lieferanten

1. Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn dem Lieferanten die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so reduziert sich die Gegenleistung des Kunden entsprechend.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes I. vor und gewährt der Kunde dem in Verzug befindlichen Lieferanten eine ihm angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Kunde hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne des Abschnittes V. durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Kündigung oder Minderung, sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, insbesondere Mangelfolgeschäden und zwar auch solcher Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
6. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit der Inhaber oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
7. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit der Inhaber oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
8. Die maximale Schadenshöhe für vertragstypische Schäden ist für ein Schadensereignis auf 25% des Wertes des Teils der Lieferung beschränkt, das den Schaden unmittelbar verursacht hat.
9. Unberührt bleibt die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz.


C. Einzelbestimmungen für Programme, Leistungen und Nutzungsrechte

I. Nutzungsumfang

1. Nutzen ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren), durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Programme zum Zwecke ihrer Ausführung oder der Verarbeitung der darin enthaltenen Datenbestände in einer Datenverarbeitungseinheit. Zur Nutzung gehört auch die Ausführung der genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Programme.
2. Der Lieferant gewährt dem Lizenznehmer gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die Programme und Dokumentationen zu nutzen.
3. Der Lizenznehmer hat das Recht, das Programm auf der vom Lieferanten installierten oder schriftlich freigegebenen Datenverarbeitungseinheit zu nutzen. Eine weitere Nutzung ist nicht gestattet.
4. Zur vertragsmäßigen Nutzung gehört die Herstellung von Sicherungskopien von überlassenen Programmen und den darin enthaltenen Datenbeständen.
5. Die Nutzungstiefe der Programme wird vom Lieferanten festgelegt. Der Lizenznehmer hat das Recht, in der vereinbarten Nutzungstiefe die ihm zur Bearbeitung freigegebenen Applikationen seinen Bedürfnissen anzupassen. Diese Veränderungen dürfen nur durch den Lizenznehmer durchgeführt werden und nicht durch von ihm beauftragte Dritte.
6. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Programme und / oder Dokumentationen außerhalb des bei Erwerb der Lizenz verfolgten geschäftlichen Zwecks zu kopieren.
7. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, das Programmpaket oder Teile davon an einen nachfolgenden Nutzer weiterzugeben. Eine Vermietung oder ähnliche Nutzung ist ebenfalls nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung erhält der Lieferant ein außerordentliches Kündigungsrecht.

II. Schutz des Lizenzmaterials

1. Vorbehaltlich der in Abschnitt I. eingeräumten Nutzungsrechte behält der Lieferant alle Rechte am Lizenzmaterial, sowie an allen vom Kunden hergestellten Kopien oder Teilkopien des Lizenzmaterials in der überlassenen, abgeänderten oder bearbeiteten Fassung, unbeschadet des Eigentums des Kunden am jeweiligen maschinenlesbaren Träger.
2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte, in den überlassenen Fassungen des Lizenzmaterials unverändert beizubehalten, sowie in unveränderter Form an den entsprechenden Stellen in die abgeänderten oder bearbeiteten Fassungen des Lizenzmaterials einzufügen und in alle vom Kunden hergestellte Kopien oder Teilkopien des überlassenen, abgeänderten oder bearbeiteten Lizenzmaterials zu übernehmen.
3. Der Lizenznehmer wird über die von ihm hergestellten Kopien oder Teilkopien des überlassenen, abgeänderten oder bearbeiteten Lizenzmaterials Buch führen und sie an einem sicheren Ort aufbewahren, sowie auf Anfrage des Lieferanten hierüber Auskunft erteilen.
4. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten überlassenes, abgeändertes oder bearbeitetes Lizenzmaterial, weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Lizenznehmers.
5. Der Lizenznehmer wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von Datenträgern, Speichern oder Datenverarbeitungsgeräten darauf gespeichertes Lizenzmaterial vollständig löschen.

III. Gewährleistung

1. Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Der Lieferant leistet Gewähr, dass das Programm im Sinne der von ihm herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Käufer gültigen Programmbeschreibung brauchbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht. Voraussetzung für die Anerkennung der Fehlerhaftigkeit von Software ist die Reproduzierbarkeit des Fehlers in dem  letzten vom Kunden übernommenen Stand der Software.
2. Erweist sich ein Programmpaket im Sinne von Nr.1. als fehlerhaft, so ist der Lieferant innerhalb einer sechsmonatigen Gewährleistungsfrist, die mit der Auslieferung des Programmpakets beginnt, zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet, soweit dies nicht mit einem unangemessenen Aufwand verbunden ist. Gelingt es dem Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch Nachbesserung die Fehler zu beseitigen, oder so zu umgehen, dass dem Lizenznehmer eine vertragsmäßige Nutzung des Programms ermöglicht wird, so kann der Lizenznehmer eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen. Ist dies dem Lizenznehmer nicht zumutbar kann der vom Vertrag zurücktreten.
3. Der Lizenznehmer ist verpflichtet:
a) Fehler nach ihrem erstmaligen Auftreten innerhalb von zwei Wochen zu melden. Ansonsten erlischt die Gewährleistung.
b) nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Fehlern zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für das Programm vorgesehenen Einsatzbedingungen verursacht werden, sowie auf Mängel in vom Lizenznehmer abgeänderten oder bearbeiteten Fassungen des Programms, soweit der Lizenznehmer nicht nachweist, dass die vorhandenen Mängel in keinem Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.
5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn Software oder Softwareteile unberechtigt benutzt werden.

IV. Schadensersatz

1. Der Lieferant haftet unabhängig vom Rechtsgrund für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertagszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen der Lieferant bei Vertragsabschluß aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.
2. Der Lieferant haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.
3. Der Schadensbetrag gemäß Nr.1 ist begrenzt auf 25% der Höhe der Gebühren für 12 Monate oder 25% der Einmalgebühr der Lizenz des Programms, das Gegenstand des Anspruchs ist oder den Schaden unmittelbar verursacht hat. Maßgebend sind die bei der Entstehung des Anspruchs geltenden Gebühren ohne Umsatzsteuer.
4. Für den Verlust von Daten und die Wiederherstellung haftet der Lieferant nicht.
5. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Nr.1 bis Nr.4 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Lieferanten.
6. Die Haftung des Lieferanten für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitgliedern der Geschäftsführung oder von leitenden Angestellten des Lieferanten verursacht worden sind oder die durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen bei Ausführung von wesentlichen Vertragspflichten, sowie einen eventuelle Haftung des Lieferanten für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für die Verletzung von Urheberrechten Dritter und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, bleiben unberührt.

V. Kündigung, Vertragsende und Rückgabe von Lizenzmaterial

1. Eine Kündigung aus wichtigen Grund ist für beide Vertragspartner möglich, der Lieferant kann insbesondere bei Verletzung von Vertragspflichten nach Abschnitt I. (Nutzungsumfang) und Abschnitt II. (Schutz des Lizenzmaterials), der Lizenznehmer hat in diesem Fall, den vollen beim Lieferanten entstehenden Schaden zu ersetzen.
2. Mit Wirksamwerden einer Kündigung oder bei Vertragsende ist der Lizenznehmer verpflichtet, das Lizenzmaterial einschließlich aller abgeänderten und bearbeiteten Fassungen desselben, sowie einschließlich aller Kopien und Teilkopien dieses Materials an den Lieferanten herauszugeben. Anstelle einer Herausgabe kann auch eine Vernichtung oder vollständige Löschung des Materials vereinbart werden.

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