TKG




Telekommunikationsgesetz

Datum: 25. Juli 1996
Fundstelle: BGBl I 1996, 1120
Textnachweis ab: 1. 8.1996
(+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 73 G v. 5. 5.2004 I 718 +++)
TKG Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
TKG Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Regulierung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Anzeigepflicht
§ 5 Berichtspflichten
Zweiter Teil
Regulierung von Telekommunikationsdienstleistungen
Erster Abschnitt
Lizenzen
§ 6 Lizenzpflichtiger Bereich
§ 7 Internationaler Status
§ 8 Lizenzerteilung
§ 9 Wechsel des Lizenznehmers
§ 10 Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
§ 11 Vergabeverfahren nach der Beschränkung der
Anzahl der Lizenzen
§ 12 Bereitstellen von Teilnehmerdaten
§ 13 Bereitstellen von Notrufmöglichkeiten
§ 14 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung
§ 15 Widerruf der Lizenz
§ 16 Lizenzgebühr
Zweiter Abschnitt
Universaldienst
§ 17 Universaldienstleistungen
§ 18 Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen
§ 19 Auferlegung von Universaldienstleistungen
§ 20 Ausgleich für Universaldienstleistungen
§ 21 Universaldienstleistungsabgabe
§ 22 Umsatzmeldungen
Dritter Teil
Entgeltregulierung
§ 23 Widerspruch und Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
§ 24 Maßstäbe der Entgeltregulierung
§ 25 Regulierung von Entgelten
§ 26 Veröffentlichung
§ 27 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
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§ 28 Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger
Entgelte
§ 29 Abweichung von genehmigten Entgelten
§ 30 Verfahren der nachträglichen Regulierung von
Entgelten
§ 31 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
§ 32 Zusammenschlußverbot
Vierter Teil
Offener Netzzugang und Zusammenschaltungen
§ 33 Besondere Mißbrauchsaufsicht
§ 34 Schnittstellen für offenen Netzzugang
§ 35 Gewährung von Netzzugang
§ 36 Verhandlungspflicht
§ 37 Zusammenschaltungspflicht
§ 38 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
§ 39 Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
Fünfter Teil
Kundenschutz
§ 40 Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung
§ 41 Kundenschutzverordnung
§ 42 Rundfunksendeanlagen
Sechster Teil
Numerierung
§ 43 Numerierung
§ 43a Auskunftsanspruch, Datenbank für
0900er-Mehrwertdiensterufnummer
§ 43b Bedingungen für die Nutzung von 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummer
§ 43c Befugnisse der Regulierungsbehörde
Siebenter Teil
Frequenzordnung
§ 44 Aufgaben
§ 45 Frequenzbereichszuweisung
§ 46 Frequenznutzungsplan
§ 47 Frequenzzuteilung
§ 48 Frequenzgebühr und Beiträge
§ 49 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
Achter Teil
Benutzung der Verkehrswege
§ 50 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
§ 51 Mitbenutzung
§ 52 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck
§ 53 Gebotene Änderung
§ 54 Schonung der Baumpflanzungen
§ 55 Besondere Anlagen
§ 56 Spätere besondere Anlagen
§ 57 Beeinträchtigung von Grundstücken
§ 58 Ersatzansprüche
Neunter Teil
Zulassung, Sendeanlagen
Erster Abschnitt
Zulassung
§ 59 (weggefallen)
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§ 60 (weggefallen)
§ 61 (weggefallen)
§ 62 (weggefallen)
§ 63 (weggefallen)
§ 64 (weggefallen)
Zweiter Abschnitt
Sendeanlagen
§ 65 Mißbrauch von Sendeanlagen
Zehnter Teil
Regulierungsbehörde
Erster Abschnitt
Errichtung, Sitz und Organisation
§ 66 Errichtung, Sitz und Rechtsstellung
§ 67 Beirat
§ 68 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates
§ 69 Aufgaben des Beirates
§ 70 Wissenschaftliche Beratung
Zweiter Abschnitt
Aufgaben und Befugnisse
§ 71 Aufsicht
§ 72 Befugnisse
Dritter Abschnitt
Verfahren
§ 73 Beschlußkammern
§ 74 Einleitung, Beteiligte
§ 75 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 75a Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
§ 76 Ermittlungen
§ 77 Beschlagnahme
§ 78 Einstweilige Anordnungen
§ 79 Abschluß des Verfahrens
Vierter Abschnitt
Rechtsmittel und Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 80 Vorverfahren, Wirkung von Rechtsmitteln
Fünfter Abschnitt
Tätigkeitsbericht, Zusammenarbeit
§ 81 Tätigkeitsbericht
§ 82 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
§ 83 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 84 Statistische Hilfen
Elfter Teil
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Sicherung
§ 85 Fernmeldegeheimnis
§ 86 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber
von Empfangsanlagen
§ 87 Technische Schutzmaßnahmen
§ 88 Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
§ 89 Datenschutz
§ 90 Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
§ 91 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 92 Auskunftspflicht
§ 93 Staatstelekommunikationsverbindungen
Zwölfter Teil
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Straf- und Bußgeldvorschriften
Erster Abschnitt
Strafvorschriften
§ 94
§ 95
Zweiter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 96 Bußgeldvorschriften
Dreizehnter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 97 Übergangsvorschriften
§ 98 Überleitungsregelungen
§ 99 Änderung von Rechtsvorschriften
§ 100 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften
TKG § 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich der Telekommunikation den
Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende
Dienstleistungen zu gewährleisten sowie eine Frequenzordnung festzulegen.
TKG § 2 Regulierung
(1) Die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung ist eine
hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
1. die Wahrung der Interessen der Nutzer auf dem Gebiet der Telekommunikation
und des Funkwesens sowie die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,
2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs,
auch in der Fläche, auf den Märkten der Telekommunikation,
3. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit
Telekommunikationsdienstleistungen (Universaldienstleistungen) zu
erschwinglichen Preisen,
4. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen
Einrichtungen,
5. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von
Frequenzen, auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks,
6. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben
unberührt.
TKG § 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist "Betreiben von Übertragungswegen" Ausüben der rechtlichen und
tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der
Funktionen, die zur Realisierung der Informationsübertragung auf
Übertragungswegen unabdingbar erbracht werden müssen,
2. ist "Betreiben von Telekommunikationsnetzen" Ausüben der rechtlichen und
tatsächlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Gesamtheit der
Funktionen, die zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder
nichtgewerblichen Telekommunikationszwecken über Telekommunikationsnetze
unabdingbar zur Verfügung gestellt werden müssen; dies gilt auch dann,
wenn im Rahmen des Telekommunikationsnetzes Übertragungswege zum Einsatz
kommen, die im Eigentum Dritter stehen,
3. sind "Endeinrichtungen" Einrichtungen, die unmittelbar an die
Abschlußeinrichtung eines Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden
sollen oder die mit einem Telekommunikationsnetz zusammenarbeiten und
dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußeinrichtung eines
Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden sollen,
4. sind "Funkanlagen" elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen, zwischen
denen die Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen stattfinden
kann,
5. ist "geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das
nachhaltige Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von
Übertragungswegen für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht,
6. ist "Grundstück" ein im Grundbuch als selbständiges Grundstück
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eingetragener Teil der Erdoberfläche oder ein Teil der Erdoberfläche, der
durch die Art seiner wirtschaftlichen Verwendung oder nach seiner äußeren
Erscheinung eine Einheit bildet, und zwar auch dann, wenn es sich im
liegenschaftsrechtlichen Sinn um mehrere Grundstücke handelt. Straßen- und
Schienennetze werden nicht als einheitliches Grundstück betrachtet,
7. ist "Lizenz" die Erlaubnis zum Angebot bestimmter
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit,
8. sind "Mobilfunkdienstleistungen" Telekommunikationsdienstleistungen, die
für die mobile Nutzung bestimmt sind,
9. ist "Netzzugang" die physische und logische Verbindung von
Endeinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen mit einem
Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben sowie die physische und
logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen
Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf
Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten
Telekommunikationsdienstleistungen,
10. sind "Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der
Adressierung dienen,
11. sind "Nutzer" Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen,
12. ist "öffentliches Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der technischen
Einrichtungen (Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige
Einrichtungen, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des
Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), an die über
Abschlußeinrichtungen Endeinrichtungen angeschlossen werden und die zur
Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
dient,
13. sind "Regulierung" die Maßnahmen, die zur Erreichung der in § 2 Abs. 2
genannten Ziele ergriffen werden und durch die das Verhalten von
Telekommunikationsunternehmen beim Angebot von
Telekommunikationsdienstleistungen, von Endeinrichtungen oder von
Funkanlagen geregelt werden, sowie die Maßnahmen, die zur Sicherstellung
einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen ergriffen
werden,
14. sind "Satellitenfunkdienstleistungen" Telekommunikationsdienstleistungen,
die unter Zuhilfenahme von Satellitenfunkanlagen erbracht werden,
15. ist "Sprachtelefondienst" die gewerbliche Bereitstellung für die
Öffentlichkeit des direkten Transports und der Vermittlung von Sprache in
Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten des öffentlichen,
vermittelnden Netzes, wobei jeder Benutzer das an solch einem
Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem
anderen Netzabschlußpunkt verwenden kann,
16. ist "Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens,
Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von
Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikationsanlagen,
17. sind "Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme,
die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische
Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder
kontrollieren können,
18. sind "Telekommunikationsdienstleistungen" das gewerbliche Angebot von
Telekommunikation einschließlich des Angebots von Übertragungswegen für
Dritte,
19. sind "Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit" das
gewerbliche Angebot von Telekommunikation einschließlich des Angebots von
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Übertragungswegen für beliebige natürliche oder infintische Personen und
nicht lediglich für die Teilnehmer geschlossener Benutzergruppen,
20. sind "Telekommunikationslinien" unter- oder oberirdisch geführte
Telekommunikationskabelanlagen einschließlich ihrer zugehörigen Schaltund
Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte
und Kabelkanalrohre,
21. ist "Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit der technischen Einrichtungen
(Übertragungswege, Vermittlungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen,
die zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des
Telekommunikationsnetzes unerläßlich sind), die zur Erbringung von
Telekommunikationsdienstleistungen oder zu nichtgewerblichen
Telekommunikationszwecken dient,
22. sind "Übertragungswege" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder
Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als
Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen mit einem bestimmten
Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich
ihrer Abschlußeinrichtungen,
23. (weggefallen)
24. ist "Zusammenschaltung" derjenige Netzzugang, der die physische und
logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern,
die an verschiedenen Telekommunikationsnetzen angeschaltet sind, die
mittelbare oder unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen.
TKG § 4 Anzeigepflicht
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, muß die Aufnahme, Änderung
und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats bei der Regulierungsbehörde
schriftlich anzeigen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig den
wesentlichen Inhalt der Anzeigen.
TKG § 5 Berichtspflichten
Jeder, der Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, ist verpflichtet, auf
Verlangen der Regulierungsbehörde dieser Berichte zur Verfügung zu stellen, die sie
als nationale Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten gegenüber der
Europäischen Kommission auf Grund von Richtlinien und Empfehlungen, die nach Artikel
6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des
Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen
Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) sowie nach
Artikel 90 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassen
werden, benötigt.
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Zweiter Teil Regulierung von Telekommunikationsdienstleistungen
Erster Abschnitt Lizenzen
TKG § 6 Lizenzpflichtiger Bereich
(1) Einer Lizenz bedarf, wer
1. Übertragungswege betreibt, die die Grenze eines Grundstücks überschreiten
und für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt
werden,
2. Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener
Telekommunikationsnetze anbietet.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Lizenzen werden in folgende Lizenzklassen
eingeteilt:
1. Lizenzen zum Betreiben von Übertragungswegen
a) für Mobilfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den
Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 1: Mobilfunklizenz),
b) für Satellitenfunkdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch den
Lizenznehmer oder andere (Lizenzklasse 2: Satellitenfunklizenz),
c) für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit durch
den Lizenznehmer oder andere, für deren Angebot nicht die Lizenzklasse
1 oder 2 bestimmt ist (Lizenzklasse 3),
2. Lizenzen für Sprachtelefondienst auf der Basis selbst betriebener
Telekommunikationsnetze (Lizenzklasse 4). Diese Lizenzklasse schließt
nicht das Recht zum Betreiben von Übertragungswegen ein.
(3) Es wird vermutet, daß das Betreiben von Übertragungswegen, die von Dritten
genutzt werden, eine Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit
darstellt.
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag Lizenzen der Lizenzklassen 1 bis 4 auch
in einer Lizenz zusammengefaßt erteilen. Dabei ist sie an den vorgegebenen Rahmen des
Absatzes 1 gebunden.
TKG § 7 Internationaler Status
Lizenznehmer, die internationale Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder im
Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen bei
Funkdiensten anderer Länder verursachen können, sind anerkannte Betriebsunternehmen
im Sinne der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion.
TKG § 8 Lizenzerteilung
(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbehörde schriftlich
erteilt. Im Lizenzantrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige
Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Regulierungsbehörde soll über Lizenzanträge
innerhalb von sechs Wochen entscheiden.
(2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu beachten.
Zur Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 können der Lizenz
Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigefügt werden. Sind die
Voraussetzungen für eine Nebenbestimmung entfallen, so hat die Regulierungsbehörde
diese auf Antrag des Lizenznehmers aufzuheben.
(3) Eine beantragte Lizenz ist zu versagen, wenn
1. die Regulierungsbehörde über keine nutzbaren Frequenzen verfügt, die dem
Antragsteller, der Funkverbindungen betreiben möchte, zugeteilt werden
können oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a) der Antragsteller nicht die für die Ausübung der beantragten
Lizenzrechte erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und
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Fachkunde besitzt und damit zu erwarten ist, daß diese Lizenzrechte
nicht dauerhaft ausgeübt werden, oder
b) durch die Lizenzerteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
gefährdet würde.
Die nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erforderliche 1.
Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß er als
Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird,
2. Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß ihm die für
den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte
erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden,
3. Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, daß die bei der Ausübung
der Lizenzrechte tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden.
(4) Die Lizenz kann befristet erteilt werden, soweit dieses wegen Knappheit der zur
Verfügung stehenden Frequenzen geboten ist.
(5) Zum Betrieb von Übertragungswegen im Rahmen einer Lizenz benötigte Frequenzen
werden nach Maßgabe der §§ 44 bis 48 zugeteilt.
TKG § 9 Wechsel des Lizenznehmers
(1) Die Übertragung der Lizenz bedarf der Schriftform und der vorherigen
schriftlichen Genehmigung der Regulierungsbehörde. Für die Versagung der Genehmigung
gelten § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 entsprechend.
(2) Ein anderweitiger Übergang der Lizenz auf einen neuen Inhaber oder ein Wechsel
der Eigentumsverhältnisse beim Lizenznehmer oder eine Überlassung der Lizenz ist der
Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
TKG § 10 Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
Die Anzahl der Lizenzen auf Märkten der Telekommunikation kann beschränkt werden,
wenn für eine Lizenzerteilung nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen
entsprechend dem Frequenznutzungsplan vorhanden sind. Vor der Entscheidung sind die
betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
TKG § 11 Vergabeverfahren nach der Beschränkung der Anzahl der Lizenzen
(1) Ist die Anzahl der Lizenzen nach § 10 beschränkt, kann die Regulierungsbehörde
nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 oder
das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl
des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren
nach Absatz 4 oder 6 sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(2) Die Vergabe der Lizenzen erfolgt nach § 8, nachdem das in Absatz 4 geregelte
Verfahren durchgeführt worden ist, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet,
die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sicherzustellen. Dies kann insbesondere der
Fall sein, wenn auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt der zu lizenzierenden
Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit bereits eine Lizenz ohne
Durchführung eines Versteigerungsverfahrens erteilt worden ist oder ein Antragsteller
als Lizenznehmer oder ein Nutzer der zu lizenzierenden Dienstleistung für die im
Rahmen der Lizenzvergabe zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete
Präferenz geltend machen kann. Die Vergabe von Frequenzen für die Funkanbindung von
Teilnehmeranschlüssen erfolgt ausschließlich im Wege der Ausschreibung.
(3) Ist zu erwarten, daß durch ein erfolgreiches Gebot nach Absatz 4 oder durch eine
erfolgreiche Bewerbung nach Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb auf dem sachlich
und räumlich relevanten Markt der lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung
gefährdet wird, können die jeweiligen Unternehmen von dem Vergabeverfahren
ausgeschlossen werden. Die berechtigten Interessen der jeweiligen Unternehmen an der
Anwendung neuer Technologien sind angemessen zu berücksichtigen.
(4) Mit dem Versteigerungsverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche der
Bieter am besten geeignet sind, die ersteigerten Funkfrequenzen effizient für das
Angebot der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit
zu nutzen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor Durchführung des
Versteigerungsverfahrens unter Beachtung von § 47 und der auf Grund dieser Vorschrift
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erlassenen Rechtsverordnung,
1. die von einem Bieter zu erfüllenden fachlichen und sachlichen
Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren,
2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die ersteigerten
Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplans verwendet werden
dürfen,
3. die Lizenzbestimmungen einschließlich des räumlichen Versorgungsgrades bei
der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung sowie die zu
beachtenden Frequenznutzungsbestimmungen der künftigen Lizenz,
4. die von einem Bieter für die Aufnahme der Telekommunikationsdienstleistung
zu ersteigernde Grundausstattung an Funkfrequenzen, sofern eine solche
erforderlich ist.
Die Regulierungsbehörde legt ferner die Regeln für die Durchführung des
Versteigerungsverfahrens im einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar
und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen
berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am
Versteigerungsverfahren festsetzen.
(5) Ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 4 zur Lizenzvergabe nicht geeignet,
erfolgt die Vergabe der Lizenzen nach dem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6.
(6) Mit dem Ausschreibungsverfahren soll festgestellt werden, welcher oder welche
Bewerber ausweislich ihrer Fähigkeiten und Eigenschaften am besten geeignet sind, die
Nachfrage der Nutzer nach der zu lizenzierenden Telekommunikationsdienstleistung für
die Öffentlichkeit zu befriedigen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor Durchführung
des Ausschreibungsverfahrens unter Beachtung von § 47 und der auf Grund dieser
Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung,
1. die von einem Bewerber zu erfüllenden sachlichen Mindestvoraussetzungen
für die Zulassung zum Ausschreibungsverfahren,
2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den Lizenzen vergeben
werden sollen,
3. die Lizenzbestimmungen einschließlich des räumlichen Versorgungsgrades bei
der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung sowie die zu
beachtenden Frequenznutzungsbestimmungen der künftigen Lizenz,
4. die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird.
Kriterien sind die Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von
vorzulegenden Planungen für die Erbringung der ausgeschriebenen
Telekommunikationsdienstleistung und die Förderung eines funktionsfähigen Wettbewerbs
auf dem relevanten Markt. Bei der Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu
berücksichtigen, die einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden
lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen gewährleisten. Die
Regulierungsbehörde legt ferner die Regeln für die Durchführung des
Ausschreibungsverfahrens im einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar
und diskriminierungsfrei sein. Erweist sich auf Grund des Ausschreibungsverfahrens,
daß mehrere Bewerber gleich geeignet sind, entscheidet das Los.
(7) Werden Frequenzen für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen nach Absatz 4
oder 6 vergeben, hat die Regulierungsbehörde Lizenzen mit der Auflage zu verbinden,
in dem Lizenzgebiet nach § 8 Abs. 1 Satz 2 einen Universaldienst, nämlich den
Sprachtelefondienst mit ISDN-Leistungsmerkmalen sowie den Zugang zu
Notrufmöglichkeiten, für einen bestimmten Anteil der Wohnbevölkerung innerhalb eines
bestimmten Zeitraumes anzubieten.
TKG § 12 Bereitstellen von Teilnehmerdaten
(1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
anbietet, ist verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten unter Beachtung der
anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen anderen Lizenznehmern, die
Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, zum Zwecke der
Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Verzeichnisses der
Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form zugänglich zu machen. Hierfür kann
ein Entgelt erhoben werden, das sich an den Kosten der effizienten Bereitstellung
orientiert.
(2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
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anbietet, ist darüber hinaus verpflichtet, auf Anforderung Teilnehmerdaten unter
Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem Dritten zum
Zwecke der Aufnahme eines Auskunftsdienstes oder der Herausgabe eines Verzeichnisses
der Rufnummern der Teilnehmer in kundengerechter Form gegen ein angemessenes Entgelt
zugänglich zu machen.
TKG § 13 Bereitstellen von Notrufmöglichkeiten
(1) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
anbietet, ist verpflichtet, unentgeltlich Notrufmöglichkeiten für jeden Endnutzer
bereitzustellen.
(2) Ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
anbietet, hat auf Antrag des zuständigen Bundeslandes oder eines ermächtigten
Notdienstträgers in öffentlichen Telefonstellen zusätzlich Notrufeinrichtungen
einzurichten, die es dem Nutzer ermöglichen, durch einfache Handhabung und möglichst
unter automatischer Anzeige des Standortes der benutzten Telefonstelle
Sprechverbindung mit einer Notrufabfragestelle aufzunehmen. Öffentliche
Telefonstellen, in denen sich Einrichtungen nach Satz 1 befinden, sind besonders zu
kennzeichnen. Für das Bereitstellen und den Betrieb von Notrufeinrichtungen ist vom
Antragsteller ein Entgelt zu erheben, das die vollen Kosten deckt.
TKG § 14 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsführung
(1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als der Telekommunikation über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
verfügen, müssen Telekommunikationsdienstleistungen in einem oder mehreren rechtlich
selbständigen Unternehmen führen.
(2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommunikation über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
verfügen, müssen die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen zwischen
Telekommunikationsdienstleistungen im lizenzpflichtigen Bereich zueinander und dieser
zu Telekommunikationsdienstleistungen im nicht lizenzpflichtigen Bereich durch
Schaffung eines eigenen Rechnungslegungskreises gewährleisten. Dabei kann die
Regulierungsbehörde die Gestaltung der internen Rechnungslegung für bestimmte
lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen vorgeben.
TKG § 15 Widerruf der Lizenz
Eine Lizenz kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
1. der Lizenznehmer den Verpflichtungen aus seiner Lizenz oder seinen
Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt, insbesondere gegen das
Fernmeldegeheimnis, datenschutzrechtliche Regelungen oder
Strafvorschriften verstößt,
2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 beim Lizenznehmer oder demjenigen, dem die
Lizenz überlassen wurde, ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
entsteht.
TKG § 16 Lizenzgebühr
(1) Lizenzen werden gegen Gebühr erteilt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des
Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr
und die Erstattung von Auslagen zu regeln.
(2) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 11 Abs. 4 wird eine Gebühr nach
Absatz 1 nur erhoben, soweit sie den Erlös des Versteigerungsverfahrens übersteigt.
Zweiter Abschnitt Universaldienst
TKG § 17 Universaldienstleistungen
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte
Qualität festgelegt ist und zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder
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Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen. Als
Universaldienstleistungen sind Telekommunikationsdienstleistungen zu bestimmen, die
den Bereichen des Sprachtelefondienstes und des Betreibens von Übertragungswegen nach
§ 6 Abs. 1 zuzuordnen sind und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als
Grundversorgung unabdingbar geworden ist. Darüber hinaus können auch solche
Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen bestimmt werden, die
mit Telekommunikationsdienstleistungen nach Satz 2 in unmittelbarem Zusammenhang
stehen und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar
geworden ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundestages und des Bundesrates bedarf, Telekommunikationsdienstleistungen nach
Absatz 1 Satz 2 und 3 als Universaldienstleistungen zu bestimmen. Die Bestimmung der
Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung
nachfragegerecht anzupassen. In der Rechtsverordnung sind darüber hinaus die
Mindestqualität und die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer
Universaldienstleistung festzulegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, über die
Einhaltung dieser Maßstäbe zu entscheiden. Die Zustimmung des Bundestages nach Satz 1
gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach
Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
TKG § 18 Verpflichtung zum Erbringen von Universaldienstleistungen
(1) Wird eine Universaldienstleistung nach § 17 nicht ausreichend und angemessen
erbracht oder ist zu besorgen, daß eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein
wird, ist jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der
betreffenden lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und einen
Anteil von mindestens vier vom Hundert des Gesamtumsatzes dieses Marktes im
Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereinigt oder auf dem räumlich relevanten
Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, verpflichtet, dazu beizutragen, daß die
Universaldienstleistung erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das mit einem Lizenznehmer ein
einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede
Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
TKG § 19 Auferlegung von Universaldienstleistungen
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt die Feststellung, auf
welchem sachlich und räumlich relevanten Markt eine Universaldienstleistung nach § 17
nicht angemessen oder ausreichend erbracht wird oder auf welchem sachlich und
räumlich relevanten Markt zu besorgen ist, daß eine solche Versorgung nicht
gewährleistet sein wird. Sie kündigt an, nach den Vorschriften der §§ 19 bis 22
vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe
dieser Veröffentlichung bereit erklärt, diese Universaldienstleistung ohne Ausgleich
nach § 20 zu erbringen.
(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann die Regulierungsbehörde einen
Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen sachlich und räumlich relevanten Markt über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
verfügt, dazu verpflichten, diese Universaldienstleistung nach Maßgabe der in der
Rechtsverordnung und in den Vorschriften dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen zu
erbringen.
(3) Sofern auf dem jeweiligen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen
Telekommunikationsdienstleistung mehrere Lizenznehmer gemeinsam über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
verfügen, kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der in Betracht kommenden
Lizenznehmer entscheiden, ob und inwieweit sie einen oder mehrere dieser Lizenznehmer
verpflichtet, die Universaldienstleistung zu erbringen. Eine solche Verpflichtung
darf die verpflichteten Lizenznehmer im Verhältnis zu anderen Lizenznehmern nicht
unbillig benachteiligen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für ein Unternehmen, das
auf einem in Absatz 2 genannten Markt tätig ist und das mit einem Lizenznehmer nach
Absatz 2 oder 3 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen
wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1
und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(5) Macht ein Anbieter, der nach den Absätzen 2 bis 4 zur Erbringung einer
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Universaldienstleistung verpflichtet werden soll, glaubhaft, daß er im Falle einer
Verpflichtung einen Ausgleich nach § 20 Abs. 2 Satz 2 verlangen kann, kann die
Regulierungsbehörde an Stelle der Entscheidung, einen oder mehrere Unternehmen nach
den Absätzen 2 bis 4 zu verpflichten, die Universaldienstleistung ausschreiben und an
denjenigen Bewerber vergeben, der sich als fachkundig erweist, die
Universaldienstleistung zu erbringen, und der den geringsten finanziellen Ausgleich
dafür verlangt.
(6) Ist eine Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht möglich, wird die
Universaldienstleistung entsprechend Absatz 5 ausgeschrieben.
(7) Vor einer Ausschreibung der Universaldienstleistung nach Absatz 5 oder 6 hat die
Regulierungsbehörde im einzelnen festzulegen, welche Universaldienstleistung nach §
17 in welchem räumlichen Gebiet oder an welchem Ort zu erbringen ist und nach welchen
Kriterien die erforderliche Fachkunde des Universaldienstleistungserbringers bewertet
wird. Sie hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im
einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und
diskriminierungsfrei sein.
TKG § 20 Ausgleich für Universaldienstleistungen
(1) Wird ein Unternehmen nach § 19 Abs. 2 bis 4 verpflichtet, eine
Universaldienstleistung zu erbringen, und hat es nach § 19 Abs. 5 Satz 1 das
Verlangen nach einem Ausgleich glaubhaft gemacht, gewährt die Regulierungsbehörde
einen Ausgleich für das Erbringen der Universaldienstleistung, wenn es nachweist, daß
die langfristigen zusätzlichen Kosten der effizienten Bereitstellung der
Universaldienstleistung auf dem jeweiligen räumlich relevanten Markt einschließlich
einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals deren Erträge überschreiten.
Die Erträge sind auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2
festgelegten oder festzulegenden erschwinglichen Preise zu berechnen.
(2) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der
Erbringung der Universaldienstleistung entsteht, gewährt. Die Höhe des Ausgleichs
bestimmt sich nach den tatsächlich für die Erbringung der
Universaldienstleistungsverpflichtung entstandenen langfristigen zusätzlichen Kosten
der effizienten Bereitstellung der Dienstleistung einschließlich einer angemessenen
Verzinsung des eingesetzten Kapitals abzüglich der mit der Universaldienstleistung
erzielten Erträge. Für die Berechnung der Erträge gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Im Falle einer Ausschreibung nach § 19 Abs. 5 oder 6 gewährt die
Regulierungsbehörde einen Ausgleich entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.
TKG § 21 Universaldienstleistungsabgabe
(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich nach § 20 für die Erbringung
einer Universaldienstleistung, trägt jeder Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen
sachlich relevanten Markt der betreffenden lizenzpflichtigen
Telekommunikationsdienstleistung tätig ist und einen Anteil von mindestens vier vom
Hundert des Gesamtumsatzes dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich
vereinigt, zu diesem Ausgleich durch eine Universaldienstleistungsabgabe bei. Der
Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis seines Umsatzes zu der Summe des Umsatzes der
nach Satz 1 Verpflichteten auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes. Kann von einem nach Satz 1 verpflichteten
Lizenznehmer die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt werden, so ist der Ausfall
von den übrigen Verpflichteten zu tragen. Der zusätzlich zu zahlende Anteil bestimmt
sich nach dem Verhältnis ihrer nach Satz 2 bemessenen Anteile zueinander.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 20 gewährt wird,
setzt die Regulierungsbehörde den zu gewährenden Ausgleich sowie die Anteile der zu
diesem Ausgleich beitragenden Lizenznehmer fest und teilt dies den betroffenen
Unternehmen mit. Die Höhe des Ausgleichs bemißt sich nach dem durch den zum Angebot
der Universaldienstleistung nach § 19 verpflichteten Anbieter nachgewiesenen Defizit
nach § 20 Abs. 2 Satz 2 zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung
beginnt mit dem Tag nach Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres.
(3) Die zum Ausgleich nach § 20 beitragenden Unternehmen sind verpflichtet, die von
der Regulierungsbehörde festgesetzten auf sie entfallenden Anteile innerhalb von vier
Wochen an die Regulierungsbehörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des
Zugangs der in Absatz 2 Satz 1 genannten Mitteilung.
(4) Ist ein Lizenznehmer mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im
Rückstand, erläßt die Regulierungsbehörde einen Feststellungsbescheid über die
rückständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung.
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TKG § 22 Umsatzmeldungen
(1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 19 auferlegt, haben die Lizenznehmer, die
in dem jeweiligen Markt der betreffenden lizenzpflichtigen
Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf
dem jeweiligen Markt jeweils auf Verlangen jährlich mitzuteilen. Andernfalls kann die
Regulierungsbehörde eine Schätzung vornehmen.
(2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1 gilt § 36 Abs. 2 und § 38 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
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Dritter Teil Entgeltregulierung
TKG § 23 Widerspruch und Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die Regulierungsbehörde hat Allgemeinen Geschäftsbedingungen für lizenzpflichtige
Telekommunikationsdienstleistungen und für Universaldienstleistungen zu
widersprechen, soweit diese den Maßstäben nicht gerecht werden, die für Allgemeine
Geschäftsbedingungen, für Informationen über diese Bedingungen und die Verfügbarkeit
dieser Informationen in Richtlinien und Empfehlungen aufgestellt werden, die nach
Artikel 6 und Anhang 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur
Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines
offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom
Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem
Inkrafttreten in Schriftform vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat das Recht, ihnen
innerhalb von vier Wochen zu widersprechen. Übt sie ihr Widerspruchsrecht aus, sind
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
TKG § 24 Maßstäbe der Entgeltregulierung
(1) Entgelte haben sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zu
orientieren und den Anforderungen nach Absatz 2 zu entsprechen. Die Regelungen des §
17 Abs. 1 und 2 und der auf Grund des § 17 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung bleiben
unberührt.
(2) Entgelte dürfen
1. keine Aufschläge enthalten, die nur auf Grund der marktbeherrschenden
Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eines
Anbieters auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durchsetzbar
sind,
2. keine Abschläge enthalten, die die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer
Unternehmen auf einem Markt der Telekommunikation beeinträchtigen, oder
3. einzelnen Nachfragern keine Vorteile gegenüber anderen Nachfragern
gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienstleistungen auf dem
jeweiligen Markt der Telekommunikation einräumen,
es sei denn, daß hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird.
TKG § 25 Regulierung von Entgelten
(1) Nach Maßgabe der §§ 24 und 27 bis 31 unterliegen Entgelte und entgeltrelevante
Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Angebot von
Übertragungswegen und Sprachtelefondienst im Rahmen der Lizenzklassen 3 und 4 nach §
6, sofern der Lizenznehmer auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende
Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, der
Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
(2) Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für andere als die in Absatz 1 genannten Telekommunikationsdienstleistungen, die von
Unternehmen erbracht werden, die auf dem jeweiligen Markt über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
verfügen, unterliegen nach Maßgabe der §§ 24 und 27 Abs. 4 und des § 31 dem Verfahren
nach § 30.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Entgelte und entgeltrelevante
Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das mit einem
Lizenznehmer nach Absatz 1 oder einem Unternehmen nach Absatz 2 ein einheitliches
Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von
Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
TKG § 26 Veröffentlichung
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich in ihrem Amtsblatt, auf
welchen sachlich und räumlich relevanten Märkten, auf denen Anbieter nach § 23 dem
Widerspruchsverfahren bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach § 25 Abs. 2 einer
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Entgeltregulierung unterliegen, eine marktbeherrschende Stellung besteht.
TKG § 27 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung
(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte nach § 25 Abs. 1
1. auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten
der effizienten Leistungsbereitstellung oder
2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die
durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb
zusammengefaßter Dienstleistungen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 prüft die Regulierungsbehörde für jedes einzelne
Entgelt die Einhaltung des Maßstabs nach § 24 Abs. 2 Nr. 1. Im Falle des Absatzes 1
Nr. 2 gilt bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen der Maßstab des § 24 Abs. 2 Nr.
1 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, wenn die Entgelte den Anforderungen
des § 24 Abs. 2 Nr. 1 nach Maßgabe des Absatzes 2 oder offenkundig den Anforderungen
des § 24 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 nicht entsprechen oder wenn sie mit diesem Gesetz oder
anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in Absatz 1 genannten Genehmigungsarten näher
zu regeln und die Voraussetzungen festzulegen, nach denen die Regulierungsbehörde zu
entscheiden hat, welches der in Absatz 1 genannten Verfahren zur Anwendung kommt.
Darin sind die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln, insbesondere die von dem
Lizenznehmer vorzulegenden Unterlagen, die Ausgestaltung der von ihm durchzuführenden
Kostenrechnung sowie die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Entgelte. Ferner sind
darin die Bestandteile und der Inhalt der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Maßgrößen und
Körbe zu bestimmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verfahren der
Entgeltregulierung nach § 30.
TKG § 28 Verfahren der Regulierung genehmigungspflichtiger Entgelte
(1) Genehmigungsbedürftige Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nach § 25 Abs. 1 sind der Regulierungsbehörde schriftlich
vorzulegen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zwei
Monate vor Fristablauf zu erfolgen.
(2) Die Regulierungsbehörde entscheidet über Entgeltanträge nach Absatz 1 innerhalb
von sechs Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage. Die Regulierungsbehörde kann
innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren um längstens vier Wochen
verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie über den Entgeltantrag zu
entscheiden.
(3) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung mit einer Befristung nach § 36 Abs.
2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen.
(4) Genehmigte Entgelte sind im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
TKG § 29 Abweichung von genehmigten Entgelten
(1) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, ausschließlich die von der Regulierungsbehörde
genehmigten Entgelte zu verlangen.
(2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte
enthalten, sind mit der Maßgabe wirksam, daß das genehmigte Entgelt an die Stelle des
vereinbarten Entgelts tritt. Die Regulierungsbehörde kann die Durchführung eines

Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte Entgelt enthält.
TKG § 30 Verfahren der nachträglichen Regulierung von Entgelten
(1) Soweit das Genehmigungsverfahren nach § 27 Anwendung findet und der
Regulierungsbehörde Tatsachen nachträglich bekannt werden, die die Annahme
rechtfertigen, daß der Regulierung nach § 25 Abs. 1 unterliegende Entgelte und
entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den
Maßstäben des § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genügen, leitet die Regulierungsbehörde eine
Überprüfung der Entgelte und der entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen
Unternehmen schriftlich mit.
(2) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen,
daß der Regulierung nach § 25 Abs. 2 unterliegende Entgelte und entgeltrelevante
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Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24
genügen, leitet die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der Entgelte und der
entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Sie teilt
die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung
der Überprüfung.
(4) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt, daß der Regulierung nach den Absätzen
1 und 2 unterliegende Entgelte oder entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht den Maßstäben des § 24 Abs. 2 genügen, fordert die
Regulierungsbehörde das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte oder
entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverzüglich
entsprechend den Maßstäben anzupassen.
(5) Erfolgt eine nach Absatz 4 durch die Regulierungsbehörde vorgegebene Anpassung
nicht, hat die Regulierungsbehörde das beanstandete Verhalten zu untersagen und die
Entgelte und die entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für unwirksam zu erklären. § 29 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Ausübung des Widerspruchs nach Absatz 4 ist im Amtsblatt der

Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
TKG § 31 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
(1) In Wahrnehmung der Entgeltregulierung kann die Regulierungsbehörde anordnen, daß
1. ihr vom Lizenznehmer detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum
aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und
erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf
die Nutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen zur
Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres
Genehmigungs- oder Widerspruchsrechts auf Grund dieses Gesetzes benötigt,
2. ein Lizenznehmer die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der
Regulierungsbehörde ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund
dieses Gesetzes notwendigen Daten über Kosten zu erlangen.
Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend Euro
festgesetzt werden.
(2) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine
Entgeltänderung zu veröffentlichen ist.
TKG § 32 Zusammenschlußverbot
Einem Lizenznehmer, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende
Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, kann die
Regulierungsbehörde als Lizenzauflage aufgeben, sich in Fällen einer nach § 10
durchgeführten Beschränkung der Anzahl der Lizenzen nicht mit einem anderen
Unternehmen im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zusammenzuschließen, sofern dieses andere Unternehmen auf
Märkten der Telekommunikation tätig ist oder wird, die mit dem Betätigungsbereich des
Lizenznehmers als sachlich und räumlich gleich anzusehen sind.
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Vierter Teil Offener Netzzugang und Zusammenschaltungen
TKG § 33 Besondere Mißbrauchsaufsicht
(1) Ein Anbieter, der auf einem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt
diskriminierungsfrei den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt
angebotenen Leistungen, soweit sie wesentlich sind, zu den Bedingungen zu
ermöglichen, die er sich selbst bei der Nutzung dieser Leistungen für die Erbringung
anderer Telekommunikationsdienstleistungen einräumt, es sei denn, daß die Einräumung
ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich
gerechtfertigt ist. Er darf insbesondere den Zugang nur insoweit beschränken, als
dies den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie
90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für
Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network
Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) entspricht. Dabei ist den Wettbewerbern
anzugeben, welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung im Einzelfall
zugrunde liegt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen Absatz 1 verstößt, ein
Verhalten auferlegen oder untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam
erklären, soweit dieser Anbieter seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich
ausnutzt. Zuvor fordert die Regulierungsbehörde die Beteiligten auf, den
beanstandeten Mißbrauch abzustellen. Ein Mißbrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter,
der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, sich selbst den Zugang zu seinen
intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren
Bedingungen ermöglicht, als er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser
Leistungen für ihre Dienstleistungsangebote einräumt, es sei denn, der Anbieter weist
Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die
Auferlegung von Beschränkungen, sachlich rechtfertigen.
(3) Soweit ein Anbieter nach Absatz 1 Satz 1 mit anderen Unternehmen ein
einheitliches Unternehmen bildet, stehen der Regulierungsbehörde die Befugnisse nach
Absatz 2 gegenüber jedem dieser Unternehmen zu. Ein einheitliches Unternehmen wird
durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
TKG § 34 Schnittstellen für offenen Netzzugang
(1) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende
Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, beim Angebot
von Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die Europäische
Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.
Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch
Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L
192 S. 1) für verbindlich erklärt hat, so hat die Regulierungsbehörde die in § 33
Abs. 2 und 3 genannten Befugnisse.
(2) Werden von einem Anbieter oder einem Nutzer die im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von
Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang, die zu berücksichtigen sind,
eingehalten, so wird vermutet, daß er die grundlegenden Anforderungen für den offenen
Netzzugang erfüllt.
(3) Sofern für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen keine im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von
Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang zu
berücksichtigen sind, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter nach § 33 auferlegen,
die Einhaltung der Bedingungen für den offenen Netzzugang nachzuweisen.
TKG § 35 Gewährung von Netzzugang
(1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet und auf einem
solchen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat anderen Nutzern Zugang zu seinem
Telekommunikationsnetz oder zu Teilen desselben zu ermöglichen. Dieser kann über für
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sämtliche Nutzer bereitgestellte Anschlüsse (allgemeiner Netzzugang) oder über
besondere Anschlüsse (besonderer Netzzugang) gewährt werden. Ein Betreiber nach Satz
1 muß insbesondere eine Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes mit
öffentlichen Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber ermöglichen.
(2) Vereinbarungen über Netzzugänge nach Absatz 1 müssen auf objektiven Maßstäben
beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen Zugang zu den
Telekommunikationsnetzen eines Betreibers nach Absatz 1 Satz 1 gewähren. Der
Betreiber darf den Netzzugang nur aus Gründen beschränken, die auf den grundlegenden
Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom
28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG
Nr. L 192 S. 1) beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung in Übereinstimmung mit
dem sonstigen Recht der Europäischen Gemeinschaft steht. Vereinbarungen nach Satz 1
sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden veröffentlicht.
(3) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines besonderen Netzzugangs, so hat die
Regulierungsbehörde entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zu prüfen, ob
der Nutzer die für den beantragten Netzzugang erforderliche Zuverlässigkeit,
Leistungsfähigkeit und Fachkunde besitzt. Einer solchen Prüfung bedarf es nicht, wenn
dem Nutzer eine Lizenz nach § 8 erteilt worden ist.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das mit einem Betreiber nach
Absatz 1 Satz 1 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein einheitliches Unternehmen
wird durch jede Verbindung von Unternehmen im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1
und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, in welcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere für die
Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist. Die Rechtsverordnung muß Rahmenvorschriften
für Vereinbarungen nach Absatz 2 enthalten, und es ist festzulegen, in welcher Art
und Weise Vereinbarungen über besondere Netzzugänge nach Absatz 2 Satz 3 der
Regulierungsbehörde vorzulegen und wie diese zu veröffentlichen sind. Die Richtlinien
der Europäischen Gemeinschaft, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates
vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG
Nr. L 192 S. 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, sind zu
beachten.
TKG § 36 Verhandlungspflicht
Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen
Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben.
Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer
verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und
zu verbessern.
TKG § 37 Zusammenschaltungspflicht
(1) Kommt zwischen den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze eine
Vereinbarung über Zusammenschaltung nicht zustande, ordnet die Regulierungsbehörde
nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit
der Anrufung durch einen der an der Zusammenschaltung Beteiligten, die
Zusammenschaltung an. Innerhalb dieser Frist kann die Regulierungsbehörde das
Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Innerhalb dieser vier Wochen hat sie
über die Anordnung zu entscheiden.
(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten
keine Zusammenschaltungsvereinbarung treffen. § 36 bleibt unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 5 die
erforderlichen Einzelheiten der Zusammenschaltungsanordnung nach Absatz 1 zu
bestimmen. Dabei ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde zu regeln sowie zu
bestimmen, welchen Inhalt die Zusammenschaltungsanordnung haben muß und binnen
welcher Frist die Netzbetreiber die Anordnung durchzuführen haben. Die Anordnungen
müssen den Maßstäben des § 35 Abs. 2 entsprechen.
TKG § 38 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
(1) Vereinbarungen über die Gewährung von Netzzugängen nach § 35 sind unwirksam,
soweit sie geeignet sind, die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem
Markt der Telekommunikation ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu beeinträchtigen.
(2) § 33 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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TKG § 39 Entgelte für die Gewährung von Netzzugang
Für die Regulierung der Entgelte für die Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 und
für die Durchführung einer angeordneten Zusammenschaltung nach § 37 gelten die §§ 24,
25 Abs. 1 und 3, die §§ 27, 28, 29, 30 Abs. 1 und 3 bis 6 und § 31 entsprechend.
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Fünfter Teil Kundenschutz
TKG § 40 Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung
Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, der
vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes
erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund dieses Gesetzes in der Lizenz
festgelegte Verpflichtung oder eine Anordnung der Regulierungsbehörde verstößt, ist,
sofern die Vorschrift oder die Verpflichtung den Schutz eines Nutzers bezweckt,
diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Er kann von
diesem auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
TKG § 41 Kundenschutzverordnung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum besonderen Schutze der Nutzer,
insbesondere der Verbraucher, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit zu erlassen.
(2) In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß,
den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten
der Vertragspartner sowie der sonstigen am Telekommunikationsverkehr Beteiligten
festgelegt werden. Dabei sind die Richtlinien zu beachten, die nach Artikel 6 der
Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des
Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen
Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Parlament der
Europäischen Gemeinschaft und vom Rat erlassen werden, soweit sie die Stellung der
Nutzer regeln.
(3) Insbesondere sind Regelungen zu treffen über
1. die Haftung der Anbieter und Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche der
Nutzer,
2. die Entbündelung von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Öffentlichkeit im lizenzpflichtigen und im nicht lizenzpflichtigen Bereich
sowie die Entbündelung dieser Dienstleistungen untereinander,
3. nähere Bedingungen für die Bereitstellung und Nutzung allgemeiner
Netzzugänge nach § 35 Abs. 1; die Bedingungen müssen auf objektiven
Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen Zugang
gewährleisten,
4. die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte
und die Möglichkeit ihrer Einbeziehung,
5. Informationspflichten,
6. die bei Angebotsänderungen einzuhaltenden Verfahren und Fristen,
7. besondere Anforderungen für die Rechnungserstellung und für den Nachweis
über die Höhe der Entgelte und
8. außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.
(4) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach Absatz 3 Nr. 8 werden
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühr für das Verfahren beträgt 0,1 vom
Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des
Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende
Anwendung. Über die Kosten entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter
Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die
Kostenentscheidung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei
trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten selbst. Im Übrigen
finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
TKG § 42 Rundfunksendeanlagen
Bei der Veräußerung von Sendeanlagen tritt der Erwerber in bestehende
Vertragsverhältnisse mit Rundfunkveranstaltern ein.
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Sechster Teil Numerierung
TKG § 43 Numerierung
(1) Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben der Numerierung wahr. Ihr obliegt
insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel,
jederzeit den Anforderungen von Nutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und
Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen zu genügen. Wesentliche Elemente der
Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraums sind im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde zu veröffentlichen, soweit dem Gründe der nationalen Sicherheit
nicht entgegenstehen. Die Regulierungsbehörde nimmt ferner die Verwaltung des
Nummernraums wahr, vor allem mittels Zuteilung von Nummern an Betreiber von
Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer.
(2) Die Regulierungsbehörde legt Bedingungen fest, die zur Erlangung von
Nutzungsrechten an Nummern zu erfüllen sind und ein Recht auf Zuteilung begründen.
Diese Bedingungen sowie die Regelungen über die Nummernzuteilung werden im Amtsblatt
der Regulierungsbehörde veröffentlicht.
(3) Die Zuteilung von Nummern erfolgt auf Antrag eines Betreibers von
Telekommunikationsnetzen, Anbieters von Telekommunikationsdienstleistungen oder
Nutzers. Sie kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen verbunden werden. Für
die Entscheidung über die Zuteilung wird eine Gebühr erhoben. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe
des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der
Gebühr und die Erstattung von Auslagen zu regeln.
(4) Die Regulierungsbehörde kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder
Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern
Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraums sowie der Zuteilung von
Nummern vornehmen. Dabei sind die Belange der Betroffenen, insbesondere die für
Lizenznehmer, Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und Nutzer entstehenden
Umstellungskosten, angemessen zu berücksichtigen. Beabsichtigte Änderungen sind
rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekanntzugeben. Die von diesen Änderungen
betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, die zur Umsetzung
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(5) Betreiber von Telekommunikationsnetzen haben in ihren Netzen sicherzustellen, daß
Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers und Verbleiben am selben Standort ihnen
zugeteilte Nummern beibehalten können (Netzbetreiberportabilität); hierfür können nur
diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel eines Kunden
entstehen. Die Regulierungsbehörde kann diese Verpflichtung aussetzen, solange und
soweit das Fehlen von Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf einzelnen Märkten
und die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich behindert. Des weiteren kann sie
diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit dies aus technischen Gründen
gerechtfertigt ist.
(6) Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die über eine
marktbeherrschende Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
verfügen, haben nach Maßgabe des Satzes 3 in ihren Netzen sicherzustellen, dass jeder
Nutzer die Möglichkeit hat, vermittelte Telekommunikationsdienstleistungen aller
unmittelbar zusammengeschalteten Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
auszuwählen, und zwar sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch
Wählen einer Kennzahl, als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem
Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer
Betreiberkennzahl zu übergehen. Der Nutzer soll dabei auch unterschiedliche
Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen können. Im Rahmen der
Ausgestaltung der zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen
Netzzusammenschaltung ist bei Entscheidungen nach dem dritten, vierten und sechsten
Teil dieses Gesetzes zu gewährleisten, dass Anreize zu effizienten Investitionen in
Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, nicht
entfallen und dass eine effiziente Nutzung des vorhandenen Netzes durch ortsnahe
Zuführung erfolgt. Insbesondere ist hierbei sicherzustellen, dass der vom Nutzer
ausgewählte Netzbetreiber angemessen an den Kosten des dem Nutzer bereitgestellten
Teilnehmeranschlusses beteiligt wird. Die Regulierungsbehörde kann die Verpflichtung
nach Satz 1 ganz oder teilweise aussetzen, solange und soweit dies aus technischen
Gründen gerechtfertigt ist. Für Betreiber von Mobilfunknetzen wird die Verpflichtung,
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eine Betreiberauswahl oder eine Betreibervorauswahl zu ermöglichen, ausgesetzt. Sie
wird im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen des Artikels 19 Abs. 2 der Richtlinie
(2002/22/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den
Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und
-diensten (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) überprüft.
(7) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und
Absatz 6 Satz 1 kann die Regulierungsbehörde Anordnungen erlassen. Zur Durchsetzung
dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein
Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend Euro festgesetzt werden.
TKG § 43a Auskunftsanspruch, Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(1) Jedermann kann von der Regulierungsbehörde Auskunft über den Namen und die
ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine
0190er-Mehrwertdiensterufnummer Dienstleistungen anbietet. Diese Auskunft soll
innerhalb von zehn Werktagen erteilt werden. Die Regulierungsbehörde kann von ihren
Zuteilungsnehmern Auskunft über die in Satz 1 genannten Angaben verlangen. Die
Auskunft muss innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Anfrage durch die
Regulierungsbehörde erteilt werden. Die Zuteilungsnehmer haben die Angaben
erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten. Jeder, der die
entsprechende 0190er-Mehrwertdiensterufnummer weitergegeben hat oder nutzt, ist zur
Auskunft gegenüber dem Zuteilungsnehmer verpflichtet.
(2) Alle 0900er-Mehrwertdiensterufnummern werden in einer Datenbank bei der
Regulierungsbehörde erfasst. Die Datenbank für 0900er-Mehrwertdiensterufnummern ist
unter Angabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters im
Internet zu veröffentlichen. Jedermann kann gegenüber der Regulierungsbehörde
Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.
TKG § 43b Bedingungen für die Nutzung von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger
Weise regelmäßig 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet oder dafür gegenüber
Letztverbrauchern wirbt, hat den für die Inanspruchnahme dieser 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je
Inanspruchnahme zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile zusammen mit der Rufnummer anzugeben. Soweit für die
Inanspruchnahme einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer nicht einheitliche
Preise gelten, sind diese in einer Von-bis-Preisspanne anzugeben. Bei der Preisangabe
ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist. Bei Telefaxdiensten
ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist
zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben.
(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern aus dem
deutschen Festnetz heraus, ausgenommen Telefaxdiensterufnummern, hat derjenige, der
den vom Letztverbraucher zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer
festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Letztverbraucher den für die
Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis aus dem deutschen Festnetz je
Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile nach Maßgabe des Satzes 4 anzusagen. Ändert sich dieser Preis
während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des
neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes
4 mitzuteilen. Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher
Festnetzpreis ist. Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden vor Beginn der
Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt
sein. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weitervermittlung von einer
Rufnummer zu einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer. Ein Anspruch auf das
vertraglich vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde vor Beginn der
Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes über den erhobenen
Preis informiert wurde.
(3) Der Preis für zeitabhängig über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 2 Euro pro Minute betragen. Die
Abrechnung darf höchstens im Sechzigsekundentakt erfolgen. Der Preis für
zeitunabhängig über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete
Dienstleistungen (Blocktarife) wird auf 30 Euro pro Verbindung begrenzt. Über die
Preisgrenzen der Sätze 1 und 3 hinausgehende Preise für 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor
Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes
Verfahren legitimiert; die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.
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(4) Der Diensteanbieter, bei dem die 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer
eingerichtet ist, hat alle Verbindungen zu 0190er- oder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern, die zeitabhängig abgerechnet werden, nach einer
Stunde automatisch zu trennen. Von dieser Verpflichtung kann abgewichen werden, wenn
sich der Kunde vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem
Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert; die Einzelheiten regelt
die Regulierungsbehörde.
(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer)
dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der
Regulierungsbehörde registriert werden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen
erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige
Nutzung ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer neuen
Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des
Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden schriftlichen Versicherung.
(6) Kostenpflichtige Dialer, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung
Inhalte abgerechnet werden, dürfen nur über Rufnummern aus einer von der
Regulierungsbehörde hierzu zur Verfügung gestellten Gasse angeboten werden.
TKG § 43c Befugnisse der Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und
andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und
der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.
Insbesondere kann die Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder
behördlich auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen.
Sie soll ferner im Fall der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen
Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die
Regulierungsbehörde kann den Rechnungssteller bei gesicherter Kenntnis einer
rechtswidrigen Nutzung auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung
vorzunehmen.
(2) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder
einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der
Verwaltungsbehörde mit.
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Siebenter Teil Frequenzordnung
TKG § 44 Aufgaben
(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen
werden der Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan aufgestellt,
Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht.
(2) Die Regulierungsbehörde trifft Anordnungen über den Betrieb von Funkanlagen auf
fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses
Gesetzes aufhalten.
(3) Für Frequenznutzungen, die der Verteidigung des Bundesgebietes dienen, stellt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit das Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung her.
TKG § 45 Frequenzbereichszuweisung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Frequenzbereichszuweisung für die
Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und
Änderungen des Frequenzbereichszuweisungsplans vorzunehmen. Verordnungen, in denen
Frequenzen dem Rundfunk zugewiesen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
In die Vorbereitung sind die von Zuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.
(2) Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die Frequenzbereiche den einzelnen
Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen. Soweit
aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich,
enthält der Frequenzbereichszuweisungsplan auch Bestimmungen über Frequenznutzungen
und darauf bezogene nähere Festlegungen. Satz 2 gilt auch für Frequenznutzungen in
und längs von Leitern; für die hiervon betroffenen Frequenzbereiche sind räumliche,
zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine freizügige
Nutzung zulässig ist.
TKG § 46 Frequenznutzungsplan
(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des
Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2 genannten
Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung und der
Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den Übertragungsmedien.
(2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf
die einzelnen Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. Der
Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
(3) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes zu
regeln.
TKG § 47 Frequenzzuteilung
(1) Für jede Frequenznutzung bedarf es einer vorherigen Zuteilung durch die
Regulierungsbehörde. Die Frequenzzuteilung erfolgt nach Maßgabe des
Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und
objektiver Verfahren.
(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den
ausschließlich für militärische Nutzungen im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen
Frequenzbereichen keiner Zuteilung.
(3) Voraussetzung für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von
Rundfunkprogrammen im Zuständigkeitsbereich der Länder ist das Vorliegen einer
medienrechtlichen Genehmigung der zuständigen Landesbehörde für die zu übertragenden
Rundfunkprogramme.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Inhalt, Umfang und Verfahren der Frequenzzuteilung und den
Widerruf der Frequenzzuteilung abweichend von § 49 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zu regeln.
(5) Die Zuteilung von Frequenzen erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen durch
Verwaltungsakt. Sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann
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unbeschadet der Absätze 1 und 2 angeordnet werden, daß der Zuteilung der Frequenzen
ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Regulierungsbehörde festzulegenden
Bedingungen voranzugehen hat; § 11 gilt entsprechend. Eine Frequenzzuteilung kann
auch widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung
mit der Nutzung der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten
Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des
mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist.
(6) Für einen Wechsel der Eigentumsverhältnisse bei demjenigen, dem Frequenzen
zugeteilt sind, gilt § 9 unter Beibehaltung der bestehenden Zuteilungsbestimmungen
entsprechend. Für die Versagung und den Widerruf von Frequenzen gelten § 8 Abs. 3 und
§ 15 entsprechend.
TKG § 48 Frequenzgebühr und Beiträge
(1) Für die Zuteilung von Frequenzen und für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen
die §§ 44 bis 47 oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen werden Kosten
(Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen. § 16 Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) Diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, haben zur Abgeltung der Aufwendungen
für die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu
notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur
Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung einen jährlichen
Beitrag zu entrichten. In die nach Satz 1 abzugeltenden Kosten sind solche Kosten,
für die bereits eine Gebühr nach Absatz 1 oder Gebühren oder Beiträge nach § 9 oder §
10 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1995 (BGBl. I S. 1118) und den auf diesen
Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird, nicht miteinzubeziehen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die
Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Anteile an den
Gesamtkosten werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden
Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen
zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der
Frequenznutzung.
TKG § 49 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme
Die Regulierungsbehörde ist befugt, zur Sicherstellung der Frequenzordnung die
Frequenznutzung zu überwachen. Bei Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen
Vorschriften der auf Grund des § 47 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung kann die
Regulierungsbehörde eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von
Geräten anordnen.
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Achter Teil Benutzung der Verkehrswege
TKG § 50 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden
Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit nicht dadurch der
Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). rls
Verkehrswege gelten die öffentlichen Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen
Gewässer.
(2) Der Bund überträgt das Recht nach Absatz 1 auf Lizenznehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
im Rahmen der Lizenzerteilung nach § 8. Telekommunikationslinien sind so zu errichten
und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den
anerkannten Regeln der Technik genügen.
(3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und die Änderung vorhandener
Telekommunikationslinien bedürfen der Zustimmung der Träger der Wegebaulast. Bei der
Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der
Lizenznehmer und die städtebaulichen Belange abzuwägen. Die Zustimmung kann mit
technischen Bedingungen und Auflagen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu
gestalten sind.
(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Lizenznehmer oder mit einem Lizenznehmer im
Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
zusammengeschlossen, so ist die Regulierungsbehörde für die Zustimmungserteilung nach
Absatz 3 zuständig, wenn ein anderer Lizenznehmer die Verkehrswege des
Wegebaulastträgers nutzen will.
TKG § 51 Mitbenutzung
Soweit die Ausübung des Rechtes nach § 50 für die Verlegung weiterer
Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
möglich ist, besteht ein Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung anderer für die
Aufnahme von Telekommunikationskabeln vorgesehener Einrichtungen, wenn die
Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen größeren Baumaßnahmen
erforderlich werden. In diesem Falle hat der Nutzer an den
Mitbenutzungsverpflichteten einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu leisten.
TKG § 52 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck
(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und
eine vorübergehende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden.
(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem
Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der
Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern
nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu
wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die
von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an der
Telekommunikationslinie entstandenen Schaden zu ersetzen.
TKG § 53 Gebotene Änderung
(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, daß sie den
Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die
Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder der
Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des
Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich,
abzuändern oder zu beseitigen.
(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des
Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.
(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der
Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.
TKG § 54 Schonung der Baumpflanzungen
(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu
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schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Ausästungen können nur
insoweit verlangt werden, als sie zur Herstellung der Telekommunikationslinie oder
zur Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt
notwendige Maß zu beschränken.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine angemessene
Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen kann. Sind die
Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der
Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt, wenn es sich um die
dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt.
(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden
und die Kosten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.
TKG § 55 Besondere Anlagen
(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, daß sie vorhandene besondere
Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-,
Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend
beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden
Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen
Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für
die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müßte und die besondere Anlage
anderweitig ihrem Zwecke entsprechend untergebracht werden kann.
(3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges
für die Telekommunikationslinien zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder
Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche
dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehenden
Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung befindliche besondere
Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung.
Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrage der
Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als in der
Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im einzelnen
ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich,
die Genehmigungen der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur
Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.
TKG § 56 Spätere besondere Anlagen
(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, daß sie die
vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
(2) Dem Verlangen der Verlegung oder Veränderung einer Telekommunikationslinie muß
auf Kosten des Nutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung
einer späteren besonderen Anlage unterbleiben müßte oder wesentlich erschwert werden
würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus
volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltungspflichtigen
oder unter überwiegender Beteiligung eines oder mehrerer derselben zur Ausführung
gebracht werden soll. Die Verlegung einer nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder
Nachbarortsverkehr dienenden kabelgebundenen Telekommunikationslinie kann nur dann
verlangt werden, wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie ohne Aufwendung
unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zwecke entsprechend untergebracht
werden kann.
(3) Muß wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene
Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch
entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Überläßt ein Wegeunterhaltungspflichtiger seinen Anteil einem nicht
unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die
Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen
erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben
die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder
aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen an solchen erwachsenden
Kosten zu tragen.
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5
entsprechende Anwendung.
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TKG § 57 Beeinträchtigung von Grundstücken
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das nicht ein Verkehrsweg im Sinne des § 50
Abs. 1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von
Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht verbieten, als
1. auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage
auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer
Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des
Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder
2. das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigt wird.
(2) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung nach Absatz 1 zu dulden, so kann er
von dem Betreiber der Telekommunikationslinie einen angemessenen Ausgleich in Geld
verlangen, wenn durch die Errichtung, Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparaturoder
vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar
zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über
das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken
der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt
werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der
Telekommunikation genutzt werden konnten. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch
die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschädigt, so hat der
Betreiber auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen.
TKG § 58 Ersatzansprüche
Die auf den §§ 50 bis 57 beruhenden Ersatzansprüche verjähren in zwei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist.
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Neunter Teil Zulassung, Sendeanlagen
Erster Abschnitt Zulassung
TKG § 59
(weggefallen)
TKG § 60
(weggefallen)
TKG § 61
(weggefallen)
TKG § 62
(weggefallen)
TKG § 63
(weggefallen)
TKG § 64
(weggefallen)
Zweiter Abschnitt Sendeanlagen
TKG § 65 Mißbrauch von Sendeanlagen
(1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben,
einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die
ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des
täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise
geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem
unbemerkt abzuhören. Das Verbot, solche Sendeanlagen zu besitzen, gilt nicht für
denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sendeanlage
1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher Vertreter oder als
vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 2
erlangt,
2. von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten nach Absatz 2
erlangt, sofern und solange er die Weisungen des anderen über die Ausübung
der tatsächlichen Gewalt über die Sendeanlage auf Grund eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt auf
Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags ausübt,
3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem
Vollstreckungsverfahren erwirbt,
4. von einem Berechtigten nach Absatz 2 vorübergehend zum Zwecke der sicheren
Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten
erlangt,
5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder gewerbsmäßigen Lagerung
erlangt,
6. durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüglich dem Verlierer, dem
Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die
Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,
7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Sendeanlage unverzüglich einem
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Berechtigten überläßt oder sie für dauernd unbrauchbar macht,
8. erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen Bauteils dauernd
unbrauchbar gemacht worden ist, sofern er den Erwerb unverzüglich der
Regulierungsbehörde schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art
der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlage eine
Herstellungsnummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, daß er
die Anlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat.
(2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden lassen Ausnahmen zu, wenn es
im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,
erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr der Sendeanlagen genehmigt hat.
(3) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren
Personenkreis bestimmt sind, für Sendeanlagen mit dem Hinweis zu werben, daß die
Anlagen geeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem
unbemerkt abzuhören.
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Zehnter Teil Regulierungsbehörde
Erster Abschnitt Errichtung, Sitz und Organisation
TKG § 66 Errichtung, Sitz und Rechtsstellung
(1) Zur Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz und anderen Gesetzen ergebenden
Aufgaben wird die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post als
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit mit Sitz in Bonn errichtet.
(2) Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsidenten geleitet. Der Präsident
vertritt die Regulierungsbehörde gerichtlich und außergerichtlich und regelt die
Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der
Bestätigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. § 73 Abs. 1 bleibt
unberührt.
(3) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden jeweils auf Vorschlag des
Beirates von der Bundesregierung benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der
Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates, erlischt das
Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des Beirates nicht die Zustimmung der
Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen Vorschlag
unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung bleibt von diesem
Verfahren unberührt.
(4) Die Ernennung des Präsidenten und der Vizepräsidenten erfolgt durch den
Bundespräsidenten.
(5) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit allgemeine Weisungen für
den Erlaß oder die Unterlassung von Entscheidungen nach diesem Gesetz erteilt, sind
diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
TKG § 67 Beirat
(1) Bei der Regulierungsbehörde wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus jeweils neun
Mitgliedern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates. Die Mitglieder des
Beirates und ihre Stellvertreter werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung ernannt.
(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer der
Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie bleiben nach
Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die
neuen Mitglieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Die vom
Bundesrat vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren berufen;
ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer
Stelle eine andere Person vorschlägt.
(3) Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung
auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. Die vom Deutschen
Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall
der Voraussetzungen ihrer Benennung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues
Mitglied zu berufen. Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer
vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die
Aufgaben. Die Absätze 1 bis 4 finden auf die stellvertretenden Mitglieder
entsprechende Anwendung.
TKG § 68 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates
(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf.
(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte den
Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit
der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit von keinem
der Kandidaten erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der Vertreter des
Bundesrates und des Deutschen Bundestages anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
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(4) Hält der Vorsitzende die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so
kann die Zustimmung oder die Stellungnahme der Mitglieder im Wege der schriftlichen
Umfrage eingeholt werden. Für das Zustandekommen gilt Absatz 3 entsprechend. Die
Umfrage soll so frühzeitig erfolgen, daß auf Antrag eines Mitglieds oder der
Regulierungsbehörde die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten
werden kann.
(5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten.
Sitzungen sind anzuberaumen, wenn die Regulierungsbehörde oder mindestens drei
Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragen. Der Vorsitzende des Beirates kann
jederzeit eine Sitzung anberaumen.
(6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.
(7) Der Präsident der Regulierungsbehörde und seine Beauftragten können an den
Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Beirat kann die
Anwesenheit des Präsidenten der Regulierungsbehörde, im Verhinderungsfall eines
seiner Stellvertreter verlangen.
(8) Die Mitglieder oder ihre Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und ein
angemessenes Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
festsetzt.
TKG § 69 Aufgaben des Beirates
Der Beirat hat folgende Zuständigkeiten:
1. Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschläge für die Besetzung des
Präsidenten und der Vizepräsidenten der Regulierungsbehörde.
2. Der Beirat wirkt bei den Entscheidungen nach § 73 Abs. 3 mit.
3. Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele
und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen. Die
Regulierungsbehörde ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs
Wochen zu bescheiden.
4. Der Beirat ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und
Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist gegenüber dem
Beirat auskunftspflichtig.
5. Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei der Erstellung des
Tätigkeitsberichtes nach § 81 Abs. 1.
6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach § 46
anzuhören.
TKG § 70 Wissenschaftliche Beratung
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur
Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen.
Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet von Telekommunikation oder Post über besondere
volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder
rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) Die Regulierungsbehörde erhält bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend
wissenschaftliche Unterstützung. Diese betrifft insbesondere
1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Entwicklung der
Telekommunikation und des Postwesens im Inland und Ausland,
2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen
für die Lizenzvergabe, die Gestaltung des Universaldienstes, die
Regulierung marktbeherrschender Anbieter, die Regeln über den offenen
Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie die Numerierung und den
Kundenschutz.
Zweiter Abschnitt Aufgaben und Befugnisse
TKG § 71 Aufsicht
Die Regulierungsbehörde überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und der gemäß diesem
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Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergangenen
Auflagen, Anordnungen und Verfügungen, insbesondere die Einhaltung der einem
Lizenznehmer erteilten Auflagen. Die Regulierungsbehörde kann Anbietern von
lizenzpflichtigen Telekommunikationsdienstleistungen, die nicht über eine gültige
Lizenz verfügen, die Ausübung dieser Tätigkeiten untersagen, wenn nicht auf andere
Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
TKG § 72 Befugnisse
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen
Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde
1. von in der Telekommunikation tätigen Unternehmen und Vereinigungen von
Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere
über Umsatzzahlen, verlangen,
2. bei in der Telekommunikation tätigen Unternehmen und Vereinigungen von
Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen
Unterlagen einsehen und prüfen.
(2) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskunft und ordnet die Prüfung durch
schriftliche Verfügung an. In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand
und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist
eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
(3) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei infintischen Personen,
Gesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur
Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu
erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser
geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.
(4) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen
beauftragt werden, dürfen die Räume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten. Das Grundrecht des
Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(5) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die
Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung
finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Bei Gefahr im Verzuge können die in Absatz 4 bezeichneten Personen während der
Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung
vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr
wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung
ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge
geführt haben.
(6) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in
Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden,
beschlagnahmt werden. Auf die Beschlagnahme findet Absatz 5 entsprechende Anwendung.
(7) Ein zur Auskunft nach Absatz 3 Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
(8) Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und
Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren
wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§
93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Verfahren
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches
Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben des Auskunftspflichtigen
oder der für ihn tätigen Personen.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Lizenzauflagen, Anordnungen oder Verfügungen
der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde
die Aufwendungen für diese Prüfungen einschließlich ihrer Auslagen für
Sachverständige zu erstatten.
(10) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu fünfhunderttausend Euro
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festgesetzt werden.
Dritter Abschnitt Verfahren
TKG § 73 Beschlußkammern
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Beschlußkammern in den Fällen der §§ 11
und 19, des Dritten und Vierten Teils einschließlich der entsprechenden Verordnungen
sowie des § 47 Abs. 5 Satz 2. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Mit
Ausnahme der Beschlußkammer nach Absatz 3 werden die Beschlußkammern nach Bestimmung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gebildet.
(2) Die Beschlußkammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzern.
(3) In den Fällen der §§ 11 und 19 entscheidet die Beschlußkammer in der Besetzung
mit dem Präsidenten als Vorsitzendem und den beiden Vizepräsidenten als Beisitzern;
Abs. 4 findet insoweit keine Anwendung. Die Vertretung des Präsidenten und der
Vizepräsidenten als Vorsitzender oder als Beisitzer der Beschlußkammer im
Verhinderungsfall wird in der Geschäftsordnung gemäß § 66 Abs. 2 geregelt. Die
Entscheidung der Beschlußkammer in den Fällen des § 11 Abs. 4 Nr. 2 und 3, Abs. 6 Nr.
2 und 3 und Abs. 7 und des § 19 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.
(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer müssen die Befähigung für eine Laufbahn des
höheren Dienstes erworben haben.
TKG § 74 Einleitung, Beteiligte
(1) Die Beschlußkammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlußkammer sind beteiligt
1. der Antragsteller,
2. die Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, gegen die sich
das Verfahren richtet,
3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die
Entscheidung berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren
Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
TKG § 75 Anhörung, mündliche Verhandlung
(1) Die Beschlußkammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die
Beschlußkammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die Beschlußkammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit
Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für
einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der
öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines
wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen läßt.
TKG § 75a Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse
(1) Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Verfahrens nach den §§
73 bis 79 hat jeder Beteiligte diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall muss er zusätzlich eine Fassung
vorlegen, die aus seiner Sicht ohne Preisgabe von Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die
Beschlusskammer von seiner Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind
besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die
Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die
Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
(2) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren findet § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung
mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die
Regulierungsbehörde tritt.
TKG § 76 Ermittlungen
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(1) Die Beschlußkammer kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die
erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs. 1,
die §§ 376, 377, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1 und die §§ 401, 402, 404,
406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf
nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das
Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Aussagen der Zeugen soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von
dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter
zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und
Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen
Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Zeugen
zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4 entsprechend
anzuwenden.
(6) Die Beschlußkammer kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen,
wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für
notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
TKG § 77 Beschlagnahme
(1) Die Beschlußkammer kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von
Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen
unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Die Beschlußkammer hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des
Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn
bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger
anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener
Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben
hat.
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche
Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das
nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis
310 und 311a der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
TKG § 78 Einstweilige Anordnungen
Die Beschlußkammer kann bis zur endgültigen Entscheidung einstweilige Anordnungen
treffen.
TKG § 79 Abschluß des Verfahrens
(1) Entscheidungen der Beschlußkammer sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung
und einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Entscheidungen, die
gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
ergehen, stellt die Beschlußkammer demjenigen zu, den das Unternehmen der
Beschlußkammer als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Hat das Unternehmen einen
Zustellungsbeauftragten nicht benannt, so stellt die Beschlußkammer die Entscheidung
durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den
Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den
Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Beschlußkammer kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach
billigem Ermessen auferlegen.
Vierter Abschnitt Rechtsmittel und Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
TKG § 80 Vorverfahren, Wirkung von Rechtsmitteln
(1) Für ein Vorverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die
vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur
Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt
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nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
unbeachtlich ist. In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der
Regulierungsbehörde keine Gebühr anfällt, beträgt die Gebühr 0,1 vom Hundert des
Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn
seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt
die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten
entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. Die Entscheidung über die
Kosten ist in den Widerspruchsbescheid aufzunehmen. Ein Vorverfahren findet in den
Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 1 nicht statt.
(2) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt §
90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen
Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten die
Regulierungsbehörde und ihr Präsident.
Fünfter Abschnitt Tätigkeitsbericht, Zusammenarbeit
TKG § 81 Tätigkeitsbericht
(1) Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes alle
zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung
auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. In diesem Bericht ist auch zu der Frage
Stellung zu nehmen, ob sich eine Änderung der Festlegung, welche
Telekommunikationsdienstleistungen als Universaldienstleistungen im Sinne des § 17
gelten, empfiehlt.
(2) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht fortlaufend in ihrem Amtsblatt ihre
Verwaltungsgrundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Vergabe von Lizenzen und die
Festlegung von Lizenzauflagen.
(3) Die Regulierungsbehörde legt alle zwei Jahre mit dem Bericht nach Absatz 1 den
Bericht der Monopolkommission zu der Frage vor, ob auf den Märkten der
Telekommunikation ein funktionsfähiger Wettbewerb besteht. Dabei kann die
Monopolkommission auf aus ihrer Sicht notwendige Konsequenzen für einzelne
Bestimmungen dieses Gesetzes hinweisen. Die Monopolkommission soll dabei insbesondere
darlegen, ob die Regelungen zur Entgeltregulierung im Dritten Teil dieses Gesetzes
weiterhin erforderlich sind. Die Bundesregierung nimmt zu diesem Bericht gegenüber
den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in angemessener Frist Stellung.
TKG § 82 Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt
In den Fällen des § 11 Abs. 3 entscheidet die Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit
dem Bundeskartellamt. Dies gilt auch für die Abgrenzung sachlich und räumlich
relevanter Märkte und die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung im Rahmen
dieses Gesetzes durch die Regulierungsbehörde. Trifft die Regulierungsbehörde
Entscheidungen nach dem Dritten und Vierten Teil dieses Gesetzes oder fügt sie der
Lizenz nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nebenbestimmungen bei, die den Dritten und Vierten Teil
dieses Gesetzes betreffen, gibt sie dem Bundeskartellamt vor Abschluß des Verfahrens
Gelegenheit zur Stellungnahme. Führt das Bundeskartellamt im Bereich der
Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Regulierungsbehörde vor Abschluß des
Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Behörden wirken auf eine einheitliche
und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende
Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen
mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein
können.
TKG § 83 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der Regulierungsbehörde erforderlich ist,
arbeitet sie im Falle grenzüberschreitender Auskünfte oder Prüfungen mit den
zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen.
TKG § 84 Statistische Hilfen
(1) Für die Begutachtung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung im Bereich der
Telekommunikation dürfen der Regulierungsbehörde vom Statistischen Bundesamt und den
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Statistischen Ämtern der Länder aus den von diesen geführten amtlichen Statistiken
zusammengefaßte Einzelangaben über die Vom-Hundert-Anteile der drei, sechs und zehn
größten Unternehmen des jeweiligen Marktes
1. am Wert der zum Absatz bestimmten Telekommunikationsdienstleistungen,
2. am Umsatz,
3. an der Zahl der tätigen Personen,
4. an den Lohn- und Gehaltssummen,
5. an den Investitionen,
6. an der Wertschöpfung und
7. an der Zahl der Betriebe
übermittelt werden.
(2) Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden,
für die sie übermittelt wurden. Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1 genannte
Zweck erfüllt ist.
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Elfter Teil Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Sicherung
TKG § 85 Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre
näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem
Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt
sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. Die Pflicht zur Geheimhaltung
besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für
die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus
Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen.
Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für
den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere
Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz
oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf
Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des
Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt
oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber
dem Führer des Fahrzeugs oder seinem Stellvertreter.
TKG § 86 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind,
nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres
Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen,
für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht
mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu
empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt
sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer
gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
TKG § 87 Technische Schutzmaßnahmen
(1) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem geschäftsmäßigen Erbringen von
Telekommunikationsdiensten dienen, hat bei den zu diesem Zwecke betriebenen
Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische
Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze
1. des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten,
2. der programmgesteuerten Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme
gegen unerlaubte Zugriffe,
3. gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von
Telekommunikationsnetzen führen, und
4. von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen gegen äußere
Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen
zu treffen. Dabei ist der Stand der technischen Entwicklung zu berücksichtigen. Die
Regulierungsbehörde erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik nach Anhörung von Verbraucherverbänden und von
Wirtschaftsverbänden der Hersteller und Betreiber von Telekommunikationsanlagen einen
Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und
Datenverarbeitungssystemen, um eine nach dem Stand der Technik und internationalen
Maßstäben angemessene Standardsicherheit zu erreichen. Dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Katalog wird von der
Regulierungsbehörde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der für die Schutzmaßnahmen zu
erbringende technische und wirtschaftliche Aufwand ist von der Bedeutung der zu
schützenden Rechte und der zu sichernden Anlagen für die Allgemeinheit abhängig.
(2) Lizenzpflichtige Betreiber von Telekommunikationsanlagen haben einen
Sicherheitsbeauftragten zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem
hervorgeht,
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1. welche Telekommunikationsanlagen eingesetzt und welche
Telekommunikationsdienste geschäftsmäßig erbracht werden,
2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist und
3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zur
Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 getroffen oder geplant sind.
Das Sicherheitskonzept ist der Regulierungsbehörde vorzulegen, verbunden mit einer
Erklärung, daß die darin aufgezeigten technischen Vorkehrungen und sonstigen
Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt umgesetzt
werden. Stellt die Regulierungsbehörde im Sicherheitskonzept oder bei dessen
Umsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie vom Betreiber deren Beseitigung
verlangen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Erfüllung der
Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu regeln. Dabei kann der Kreis der
Verpflichteten nach Absatz 1 und das zu fordernde Maß an Schutzvorkehrungen nach den
Absätzen 1 und 2 entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen
Telekommunikationsanlage festgelegt werden.
TKG § 88 Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
(1) Die technischen Einrichtungen zur Umsetzung von gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen
zur Überwachung der Telekommunikation sind von dem Betreiber der
Telekommunikationsanlage auf eigene Kosten zu gestalten und vorzuhalten.
(2) Die technische Gestaltung dieser Einrichtungen bedarf bei Betreibern von
Telekommunikationsanlagen, die gesetzlich verpflichtet sind, die Überwachung und
Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, der Genehmigung der
Regulierungsbehörde. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen sowie an
die organisatorische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen mittels dieser
Einrichtungen und
2. das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der Abnahme zu regeln sowie
3. zu bestimmen, bei welchen Telekommunikationsanlagen aus grundlegenden
technischen Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abweichend
von Absatz 1 technische Einrichtungen nicht zu gestalten oder vorzuhalten
sind.
Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß in technisch begründeten Ausnahmefällen auf
Antrag von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen an die Gestaltung der
Einrichtungen abgesehen und mit welchen Nebenbestimmungen die Genehmigung in diesen
Fällen versehen werden kann. Der Betrieb einer Telekommunikationsanlage darf erst
aufgenommen werden, wenn der Betreiber der Telekommunikationsanlage
1. die in Absatz 1 bezeichneten technischen Einrichtungen nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach Satz 2 eingerichtet hat,
2. dies der Regulierungsbehörde schriftlich angezeigt hat und
3. der Regulierungsbehörde im Rahmen der Abnahme unentgeltlich nachgewiesen
hat, daß die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Regulierungsbehörde soll über die Genehmigung binnen sechs Wochen nach Eingang
des Antrags und über die Abnahme binnen sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen
Anzeige nach Satz 4 Nr. 2 entscheiden. Stellt sich nachträglich ein Mangel der
Funktionsfähigkeit heraus, hat der Betreiber der Telekommunikationsanlage die
Einrichtung unverzüglich nachzubessern.
(3) Telekommunikationsanlagen, mittels derer in das Fernmeldegeheimnis eingegriffen
werden soll und die von den gesetzlich berechtigten Stellen betrieben werden, sind im
Einvernehmen mit der Regulierungsbehörde technisch zu gestalten.
(4) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage, der anderen den Netzzugang zu
seiner Telekommunikationsanlage geschäftsmäßig überläßt, ist verpflichtet, den
gesetzlich zur Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen auf deren
Anforderung einen Netzzugang für die Übertragung der im Rahmen einer
Überwachungsmaßnahme anfallenden Informationen unverzüglich und vorrangig
bereitzustellen. Die technische Ausgestaltung derartiger Netzzugänge kann in der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Für die Bereitstellung und Nutzung
gelten mit Ausnahme besonderer Tarife oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige
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Bereitstellung die jeweils für die Allgemeinheit anzuwendenden Tarife. Besondere
vertraglich vereinbarte Rabattierungsregelungen bleiben von Satz 3 unberührt.
(5) Die nach den §§ 100a und 100b der Strafprozeßordnung verpflichteten Betreiber von
Telekommunikationsanlagen haben eine Jahresstatistik über nach diesen Vorschriften
durchgeführte Überwachungsmaßnahmen zu erstellen und der Regulierungsbehörde
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Ausgestaltung der Statistik im einzelnen
kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Die Betreiber dürfen die
Statistik Dritten nicht zur Kenntnis geben. Die Regulierungsbehörde überläßt den
Ländern die Statistik unentgeltlich. Sie faßt die einzelnen Statistiken zusammen und
nimmt das Ergebnis in ihren Bericht nach § 81 Abs. 1 auf.
TKG § 89 Datenschutz
(1) Die Bundesregierung erläßt für Unternehmen, die geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutze
personenbezogener Daten der an der Telekommunikation Beteiligten, welche die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung auf das Erforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung
Rechnung zu tragen. Dabei sind Höchstfristen für die Speicherung festzulegen und
insgesamt die berechtigten Interessen des jeweiligen Unternehmens und der Betroffenen
zu berücksichtigen. Einzelangaben über infintische Personen, die dem
Fernmeldegeheimnis unterliegen, stehen den personenbezogenen Daten gleich.
(2) Nach Maßgabe der Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und Personen, die
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher
Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und infintischer Personen erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist
1. zur betrieblichen Abwicklung ihrer jeweiligen geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdienste, nämlich für
a) das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern eines
Vertragsverhältnisses,
b) das Herstellen und Aufrechterhalten einer
Telekommunikationsverbindung,
c) das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis der Entgelte für
geschäftsmäßige Telekommunikationsdienste einschließlich der auf
andere Netzbetreiber und Anbieter von geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdiensten entfallenden Leistungsanteile; für den
Nachweis ist dem Nutzer eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich
Speicherdauer und Speicherumfang einzuräumen,
d) das Erkennen und Beseitigen von Störungen an
Telekommunikationsanlagen,
e) das Aufklären sowie das Unterbinden von Leistungserschleichungen und
sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme des Telekommunikationsnetzes
und seiner Einrichtungen sowie der geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdienste, sofern tatsächliche Anhaltspunkte
vorliegen; nach näherer Bestimmung in der Rechtsverordnung dürfen aus
den Gesamtdatenbeständen die Daten ermittelt werden, die konkrete
Indizien für eine mißbräuchliche Inanspruchnahme von geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdiensten enthalten,
2. für das bedarfsgerechte Gestalten von geschäftsmäßigen
Telekommunikationsdiensten; dabei dürfen Daten in bezug auf den Anschluß,
von dem der Anruf ausgeht, nur mit Einwilligung des Anschlußinhabers
verwendet und müssen Daten in bezug auf den angerufenen Anschluß
unverzüglich anonymisiert werden,
3. auf schriftlichen Antrag eines Nutzers zum Zwecke
a) der Darstellung der Leistungsmerkmale; hierzu dürfen insbesondere
Datum, Uhrzeit, Dauer und Rufnummern der von seinem Anschluß
hergestellten Verbindungen unter Wahrung des in der Rechtsverordnung
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zu regelnden Schutzes von Mitbenutzern und Anrufen bei Personen,
Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen,
die gemäß ihrer von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannten Aufgabenbestimmung
grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend
telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten
und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen
Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen, mitgeteilt werden,
b) des Identifizierens von Anschlüssen, wenn er in einem zu
dokumentierenden Verfahren schlüssig vorgetragen hat, das Ziel
bedrohender oder belästigender Anrufe zu sein; dem Nutzer werden die
Rufnummern der Anschlüsse sowie die von diesen ausgehenden
Verbindungen und Verbindungsversuche einschließlich Name und Anschrift
des Anschlußinhabers nur bekanntgegeben, wenn er zuvor die Anrufe nach
Datum und Uhrzeit eingrenzt, soweit ein Mißbrauch der
Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden
kann; grundsätzlich wird der Anschlußinhaber über die
Auskunftserteilung nachträglich informiert.
(3) Es dürfen nur die näheren Umstände der Telekommunikation erhoben, verarbeitet und
genutzt werden. Soweit es für Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e unerläßlich
ist, dürfen im Einzelfall Steuersignale maschinell erhoben, verarbeitet und genutzt
werden; die Regulierungsbehörde ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Der Betroffene
ist zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahmen möglich
ist. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung anderer Nachrichteninhalte ist
unzulässig, es sei denn, daß sie nach Absatz 4 notwendig oder im Einzelfall für
Maßnahmen nach Absatz 5 unerläßlich ist.
(4) Beim geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdiensten dürfen
Nachrichteninhalte nur aufgezeichnet, Dritten zugänglich gemacht oder sonst
verarbeitet werden, soweit dies Gegenstand oder aus verarbeitungstechnischen Gründen
Bestandteil des Dienstes ist. § 85 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum Erkennen und Eingrenzen von
Störungen im Netz ist dem Betreiber der Telekommunikationsanlage oder seinem
Beauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies
betrieblich erforderlich ist. Das Aufschalten muß den betroffenen
Gesprächsteilnehmern durch ein akustisches Signal angezeigt und ausdrücklich
mitgeteilt werden.
(6) Ferner haben die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen personenbezogene
Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses erhoben haben, im Einzelfall auf Ersuchen an die zuständigen
Stellen zu übermitteln, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes,
des Militärischen Abschirmdienstes sowie des Zollkriminalamtes erforderlich ist.
Auskünfte an die genannten Stellen dürfen Kunden oder Dritten nicht mitgeteilt
werden.
(7) Die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen dürfen die personenbezogenen
Daten, die sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses erhoben haben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke
der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung für die in Absatz 2 genannten
Unternehmen und Personen erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat.
Personenbezogene Daten von Kunden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes von den in Absatz 2 genannten Unternehmen und Personen bereits erhoben
waren, dürfen für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet und genutzt werden, wenn
der Kunde nicht widerspricht. Sein Einverständnis gilt als erteilt, wenn er in
angemessener Weise über sein Widerspruchsrecht informiert worden ist und von seinem
Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
(8) Diensteanbieter können Kunden mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen
Angaben, wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, in öffentliche
gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eintragen, soweit der Kunde dies beantragt
hat. Dabei kann der Kunde bestimmen, welche Angaben in den Kundenverzeichnissen
veröffentlicht werden sollen, daß die Eintragung nur in gedruckten oder
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elektronischen Verzeichnissen erfolgt oder daß jegliche Eintragung unterbleibt.
Mitbenutzer dürfen eingetragen werden, soweit sie damit einverstanden sind. Sind
Kunden beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Kundenverzeichnis eingetragen, so
muß die Eintragung künftig unterbleiben, wenn der Kunde widerspricht. Absatz 7 Satz 3
gilt entsprechend.
(9) Nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und Personen
im Sinne des Absatzes 2 im Einzelfall Auskunft über in öffentlichen Verzeichnissen
enthaltene Daten der Nutzer von geschäftsmäßigen Telekommunikationsdiensten erteilen
oder durch Dritte erteilen lassen. Die Auskunft darf nur über Daten von Kunden
erteilt werden, die in angemessener Weise darüber informiert worden sind, daß sie der
Weitergabe ihrer Daten widersprechen können, und die von ihrem Widerspruchsrecht
keinen Gebrauch gemacht haben. Ein Widerspruch ist in den Verzeichnissen des
Diensteanbieters unverzüglich zu vermerken. Er ist auch von anderen Diensteanbietern
zu beachten, sobald er in dem öffentlichen Verzeichnis des Diensteanbieters vermerkt
ist.
(10) Die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten und deren
Entgeltfestlegung darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht
werden, die für die Erbringung oder Entgeltfestlegung dieser Dienste nicht
erforderlich sind. Soweit die in Absatz 2 genannten Unternehmen die Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten eines Kunden von seiner Einwilligung abhängig machen,
haben sie ihn in sachgerechter Weise über Inhalt und Reichweite der Einwilligung zu
informieren. Dabei sind die vorgesehenen Zwecke und Nutzungszeiten zu nennen. Die
Einwilligung muß ausdrücklich und in der Regel schriftlich erfolgen. Soll sie im
elektronischen Verfahren erfolgen, ist dabei für einen angemessenen Zeitraum eine
Rücknahmemöglichkeit vorzusehen.
TKG § 91 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen,
um die Einhaltung der Vorschriften des Elften Teils dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen sicherzustellen. Dazu können von den
Verpflichteten erforderliche Auskünfte verlangt werden. Die Regulierungsbehörde ist
zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und
Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu
besichtigen.
(2) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen, die Betreibern von
Telekommunikationsanlagen durch eine Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 2 auferlegt
sind, kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Zwangsgelder bis zu eine Million fünfhunderttausend Euro und zur Durchsetzung der
Verpflichtungen nach § 90 Abs. 1 und 2 Zwangsgelder bis zu einhunderttausend Euro
festsetzen.
(3) Bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des Elften Teils dieses Gesetzes kann die
Regulierungsbehörde den Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage oder das
geschäftsmäßige Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder
teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens
nicht ausreichen.
(4) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten Daten
von natürlichen oder infintischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine
Beanstandungen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und übermittelt
diesem nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.
(5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt.
TKG § 92 Auskunftspflicht
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt, ist verpflichtet, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über
die Strukturen der Telekommunikationsdienste und -netze sowie bevorstehende
Änderungen zu erteilen. Einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von
Teilnehmern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein.
(2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des
Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben
nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes erforderlich ist. Die Verwendung einer
nach dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist auszuschließen. Das
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Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Befugnis zu Anfragen nach Absatz
1 auf die Regulierungsbehörde übertragen.
TKG § 93 Staatstelekommunikationsverbindungen
Telekommunikationsunternehmen, die einen handvermittelten Telekommunikationsdienst
anbieten, sind verpflichtet, gemäß den Regelungen der Konstitution der
Internationalen Fernmeldeunion den Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des
Möglichen Vorrang vor dem übrigen Telekommunikationsverkehr einzuräumen, wenn dies
von dem Anmelder der Verbindung ausdrücklich verlangt wird.
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Zwölfter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
Erster Abschnitt Strafvorschriften
TKG § 94
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 65 Abs. 1 dort genannte Sendeanlagen
1. besitzt oder
2. herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
TKG § 95
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 86 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht
oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt.
Zweiter Abschnitt Bußgeldvorschriften
TKG § 96 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 5 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
3. ohne Lizenz nach § 6 Abs. 1 Übertragungswege betreibt oder
Sprachtelefondienst anbietet,
4. entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Telekommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit nicht in rechtlich selbständigen Unternehmen führt oder
die Nachvollziehbarkeit der finanziellen Beziehungen nicht oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise gewährleistet,
5. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
6. ohne Genehmigung nach § 25 Abs. 1 ein Entgelt erhebt,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung
mit § 30 Abs. 5 Satz 2, nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 2 Satz 1, auch
in Verbindung mit § 38 Abs. 2, nach § 34 Abs. 1, § 43 Abs. 4 Satz 4, Abs.
5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 44 Abs. 2 oder § 49 Satz 2 zuwiderhandelt,
8. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 zuwiderhandelt,
9. einer Rechtsverordnung nach § 35 Abs. 5 Satz 1, § 47 Abs. 4, § 59 Abs. 4
Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 3, § 87 Abs. 3 Satz 1 oder §
89 Abs. 1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
9a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 43a Abs. 1 Satz 3 oder § 43c Abs.1
Satz 4 zuwiderhandelt,
9b. entgegen § 43b Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder 5 eine Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
9c. entgegen § 43b Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, den dort
genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
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rechtzeitig ansagt,
9d. entgegen § 43b Abs. 4 Satz 1 eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig
trennt,
9e. entgegen § 43b Abs. 5 Satz 1 einen Dialer einsetzt,
9f. entgegen § 43b Abs. 6 einen kostenpflichtigen Dialer einsetzt,
10. ohne Frequenzzuteilung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Frequenzen nutzt,
11. entgegen § 60 Abs. 6 Satz 1 eine Ausfertigung der Erklärung über den
Verwendungszweck nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
12. entgegen § 65 Abs. 3 für eine Sendeanlage wirbt,
13. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 den Betrieb einer Telekommunikationsanlage
aufnimmt,
14. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 oder 3 den Betrieb einer
Telekommunikationsanlage aufnimmt,
14a. entgegen § 88 Abs. 2 Satz 6 eine Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig
nachbessert,
15. entgegen § 88 Abs. 4 Satz 1 einen Netzzugang nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
16. entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 eine Kundendatei nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise verfügbar hält, entgegen § 90 Abs. 5 Satz 2 eine
Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt, entgegen § 90 Abs. 2 Satz 2 Kenntnis von Abrufen nimmt oder
entgegen § 90 Abs. 5 Satz 3 Stillschweigen nicht wahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 9,
10, 13 und 14a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 9a bis 9f mit einer Geldfuße bis zu einhunderttausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 11, 12, 14, 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehörde.
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Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
TKG § 97 Übergangsvorschriften
(1) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in der nach § 17 Abs. 2 zu erlassenden
Universaldienstleistungsverordnung genannten Dienstleistungen nicht in vollem Umfang
oder zu schlechteren als den in dieser Verordnung genannten Bedingungen anzubieten,
hat sie dieses der Regulierungsbehörde ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen.
(2) Für das Angebot von Sprachtelefondienst gelten bis zum 31. Dezember 1997 das
Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989
(BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch § 99 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1996
(BGBl. I S. 1120), und das Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des
Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371, 1996 I S. 103), geändert
durch § 99 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), weiter.
(3) Die Genehmigung der Entgelte der Deutschen Telekom AG für das Angebot von
Sprachtelefondienst durch die zuständige Behörde richtet sich bis zum 31. Dezember
1997 ausschließlich nach dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und
des Postwesens. Vorgaben und Genehmigungen für das Angebot von Sprachtelefondienst,
die vor dem 1. Januar 1998 nach dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation
und des Postwesens an die Deutsche Telekom AG ergangen sind, bleiben bis längstens
zum 31. Dezember 2002 wirksam.
(4) Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S.
2020) gilt, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, bis zum
Inkrafttreten der auf Grund des § 41 zu erlassenden Verordnung mit der Maßgabe fort,
daß auch die Vorschriften zu dem der Deutschen Telekom AG durch § 1 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung des Artikels 5 Nr. 1 Buchstabe b des
Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2363) übertragenen Netzmonopol im
Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten dieses Monopols auf die Rechte und
Pflichten der Deutschen Telekom AG aus Lizenzen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 sinngemäß
anzuwenden sind.
(5) Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) bleiben wirksam. Dieser
Bestandsschutz gilt auch für die von den in den ARD-Rundfunkanstalten
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Deutschlandradio bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes in eigener Netzträgerschaft selbst genutzten
Frequenzen. Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der §§ 6 bis 11 auch auf die in den
Sätzen 1 und 2 genannten Rechte Anwendung.
(6) Angebote zur Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensten und Werbung
für diese Dienste, die vor dem 15. August 2003 in gedruckter Form hergestellt wurden
und die den Vorgaben des § 43b Abs. 1 nicht genügen, dürfen spätestens bis zum 1.
Februar 2004 verwendet werden.
(7) Die Verpflichtung zur Mitteilung des Preises nach § 43b Abs. 2 gilt für 0190eroder
0900er-Mehrwertdiensterufnummern, bei denen die Anbieter der Mehrwertdienste die
Preise nicht selbst festlegen, erst ab dem 1. Februar 2004.
TKG § 98 Überleitungsregelungen
Die der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben werden bis zum
31. Dezember 1997 vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation wahrgenommen.
Die dem Beirat nach § 69 zugewiesenen Aufgaben werden bis zum 30. September 1997 von
dem nach § 11 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des
Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371, 1996 I S. 103) eingesetzten
Regulierungsrat wahrgenommen.
TKG § 99
-
TKG § 100 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die §§ 66 und 73 bis 79 treten am 1. Januar 1998 in Kraft. Die §§ 67 und 68
treten am 1. Oktober 1997 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Die sich aus § 6 ergebenden Rechte können erst vom 1. Januar
1998 an ausgeübt werden, soweit sie sich auf das Angebot von Sprachtelefondienst
beziehen.
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(2) Die sich aus § 43 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 ergebenden Verpflichtungen
werden zum 1. Januar 1998 wirksam mit der Maßgabe, daß die erforderlichen technischen
Einrichtungen zu diesem Zeitpunkt betriebsbereit zur Verfügung stehen müssen.
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