Verhaltenskodex




VERHALTENSKODEX

in der Fassung vom 19.12.2003, geändert durch Beschlüsse der Verhaltenskodexkommission vom
22.01.2004, 04.06.2004, 19.01.2005 und 28.02.2005
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Inhaltsverzeichnis:
Präambel S. 5
Allgemeines S. 5
1. Teil: Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben höchstrichterlicher
Rechtsprechung S. 6-14
I. Verhaltensgrundsätze – Unzulässige Inhalte S. 6
II. Verhaltensgrundsätze - Beeinträchtigung und S. 6
Gefährdung des Wohls von Kindern/Jugendlichen
III. Anbieterkennzeichnung S. 7
IV. Preisangaben bei 0190er und 0900er Diensten S. 7
1. Preisangaben in der Werbung - § 43b Abs. 1 TKG a.F.
2. Preisansagen im Dienst - § 43b Abs. 2 TKG a.F.
V. Preisobergrenzen, Zwangstrennung - Abweichungen bei
gesonderter Legitimation - § 43b. Abs. 3 und 4 TKG a.F. S. 7-8
VI. Spezielle Dienste S. 8-14
1. Glückspiele/ Lotterien S. 8
2. Beratungsdienste S. 8
3. Onlinedienste S. 8-14
a. Dialer-Begriff und Mindestvoraussetzungen S. 8-14
b. Registrierungspflicht und Registrierungsver- S. 14
pflichteter/ Schriftliche Versicherung
c. Dialer-Gasse 09009 S. 14
VII. Werbung für Telefonmehrwertdienste S. 14-15
VIII. Auskunftsrufnummern - Preisangaben in der Werbung S. 15
IX. Einhaltung des Datenschutzes S. 15
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2. Teil - Weitergehende Regelungen - Präzisierung gesetzlicher S. 15-18
Regelungen
I. Inhalte bezüglich 0190 und 0900 – Zuordnung in S. 15-16
verschiedenen Gassen
II. Ausgestaltung der Anbieterkennzeichnung gemäß S. 16
§ 6 TDG, §§ 312b ff BGB i.V.m. BGB-InfoV
III. Werbung S. 16-17
IV. Ausgestaltung der Preisangaben in der Werbung S. 17
V. Darstellung von Vanity-Nummern in den Gassen S. 17
0900x und 0190x
VI. Dienste mit der Zielgruppe Minderjährige S. 17-18
VII. Chat-Dienste S. 18
VIII. Jugendzugangskontrollen S. 18
3. Teil - Weitergehende Regelungen – Empfehlungen S. 19-23
I. Preisangaben bei anderen Telefonmehrwertdiensten S. 19
1. Shared Cost Dienste 0180x S. 19
2. Freephone Angebote 0800, 00800 S. 19
3. MABEZ-Anwendungen (Massenverkehr zu S. 19
bestimmten Zielen)
4. Auskunftsdienste S. 19
5. R-Gespräche S. 19
II. Premium-SMS-Dienste S. 19-23
1. Definition S. 19-20
2. Arten S. 20
3. Dienstinhalte S. 20
4. Kostenkontrolle S. 20
5. Kündigung von Abonnement-Verträgen S. 21
6. Werbung für Premium-SMS-Dienste S. 21-22
a. Allgemeine Vorgaben (alle Arten) S. 21-22
b. Besondere Vorgaben für die Werbung
bei SMS-Abo-Diensten S. 22
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7. Weitere Informationspflichten des Diensteanbieters
bei SMS-Abo-Diensten – Inhalte der sog. Hand-
Shake-SMS S. 22-23
III. Weitere spezielle Dienste S. 23
1. Gewinnspiele
2. Spendentelefone
3. Lockanrufe
IV. Fehlendes bzw. vorgetäuschtes Angebot S. 23
4. Teil - Maßnahmen bei Nichteinhaltung des Verhaltenskodex S. 23
5. Teil - Schlussbestimmungen S. 24
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Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste
Präambel
Die "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. will ihren Beitrag zur
Stärkung der Freiheitsrechte der Diensteanbieter, des lauteren Wettbewerbs und der
Achtung der schutzwürdigen Interessen der Nutzer und der Allgemeinheit
insbesondere gegen Rassendiskriminierung sowie Gewaltverherrlichung leisten und
den Jugendschutz auf selbstverantworteter Basis stärken. Jede Form der Zensur
wird abgelehnt.
Die "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. achtet den
Freiheitsraum der Individualkommunikation in den Diensten und das Grundrecht der
Nutzer auf Informationsfreiheit. Zugleich respektiert die "Freiwillige Selbstkontrolle
Telefonmehrwertdienste" e.V. das Grundrecht auf Medien-(Presse-) freiheit und das
Grundrecht auf Wirtschaftsfreiheit (Angebot gewerblicher Dienstleistungen).
Ziel der freiwilligen Selbstkontrolle ist es, insbesondere Betreiber von
Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
(Service- und Inhalteanbieter) mit dem Beitritt zu dem Verein "Freiwillige
Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. zur Beachtung der Grundsätze des
Verhaltenskodex zu veranlassen. Die "Freiwillige Selbstkontrolle
Telefonmehrwertdienste" e.V. kann sich auch mit Inhalten, die von Nichtmitgliedern
angeboten bzw. zur Nutzung bereitgestellt werden, befassen. In seinen Maßnahmen
bei von ihm festgestellten Verstößen unterscheidet der Verein zwischen Mitgliedern
und Nichtmitgliedern (s. 4. Teil).
Die "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. strebt an, dem Nutzer
und Anbieter der Dienste durch das Angebot von Informationen über die eigene
Arbeit, die Anwendung technischer Schutzmechanismen als Präventionsmaßnahme
gegen möglichen Missbrauch und durch die Einrichtung einer Informations- und
Anlaufstelle für die Mitglieder einen verantwortungsbewussten Umgang mit diesen
Diensten zu vermitteln. Die "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V.
wird mit anderen (freiwilligen Selbst-) Kontrolleinrichtungen - auch auf internationaler
Ebene - zusammenarbeiten, um dem umfassenden Angebot an Diensten sowie der
Internationalität der Netze und der Diensteanbieter gerecht zu werden.
Dieser Verhaltenskodex soll einen allgemeingültigen Marktstandard setzen.
Allgemeines
Der Verhaltenskodex gliedert sich im Folgenden zunächst in drei Teile:
1. Wiedergabe gesetzlicher Vorschriften (1. Teil),
2. Präzisierung gesetzlicher Vorschriften und/ oder kartellrechtlich anerkannte
Vorschriften (2. Teil),
3. Empfehlungen (3. Teil).
Die Aufgaben bestehender Selbstkontrollgremien sowie der Selbstkontrollmaßnahmen
der einzelnen Mitglieder im Bereich der Diensteangebote bleiben unberührt.
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1. Teil - Gesetzliche Vorschriften und Vorgaben höchstrichterlicher
Rechtsprechung. Verhaltensgrundsätze - Unzulässige Inhalte
Die Mitglieder der "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. leisten im
Rahmen der gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit und soweit tatsächlich und
rechtlich möglich und zumutbar ihren Beitrag dazu, dass Inhalte nicht angeboten und
zur Nutzung vermittelt werden, die insbesondere gemäß
- § 130 StGB (Volksverhetzung)
- § 130 a StGB (Anleitung zu Straftaten)
- § 131 Abs.1 StGB (Gewaltdarstellung)
- § 86 StGB (Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen)
- § 87 StGB (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
- §§ 184, 184c StGB (Verbreitung pornographischen Schriften)
- §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz
- §§ 284, 286 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels/ -einer Lotterie und
einer Ausspielung)
strafbar oder unzulässig sind.
II. Verhaltensgrundsätze - Beeinträchtigung und Gefährdung des Wohls von
Kindern/Jugendlichen
1. Die Mitglieder der "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. leisten
im Rahmen der gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit und soweit tatsächlich
sowie rechtlich möglich und zumutbar ihren Beitrag dazu, dass Angebote bzw.
Inhalte nicht gegenüber Kindern/Jugendlichen angeboten oder zur Nutzung vermittelt
werden, die
a. gemäß §§ 184 Abs.1, 184c StGB (Verbreitung pornographischer Schriften)
b. gemäß § 27 JuSchG (insb. Abs.1 Nr. 3 u. 4, Abs.2 Nr.1, Abs. 3 Nr.2)
c. gemäß § 4 JMStV
strafbar oder unzulässig sind.
2. Die Mitglieder der "Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. leisten
im Rahmen der gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit und soweit tatsächlich
sowie rechtlich möglich und zumutbar Vorsorge dafür, dass Inhalte, die geeignet
sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen
zu beeinträchtigen, nur dann angeboten und zur Nutzung vermittelt werden, wenn
a. Vorsorge getroffen ist, dass Kinder und Jugendliche die Angebote üblicherweise
nicht wahrnehmen oder
b. dem Nutzer technische Vorkehrungen angeboten werden, die ihm selbst die
Sperrung der Angebote nach Maßgabe seiner spezifischen individuellen Bedürfnisse
ermöglichen.
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III. Anbieterkennzeichnung
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen stellen sicher, dass die
gesetzlichen Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung (vgl. § 6 TDG, §§ 312b ff. BGB
i.V.m. BGB-InfoV) eingehalten werden. Hierzu zählen insbesondere der Name und
die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen auch der
Name und die Anschrift des Vertretungsberechtigten.
IV. Preisangaben bei 0190er und 0900er Diensten
Hinsichtlich der Preisangaben in Werbung und Dienst von 0190er/ 0900er
Mehrwertdiensterufnummern gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 43b TKG
und der Preisangaben-Verordnung.
1. Preisangaben in der Werbung - § 43b Abs.1 TKG a.F.
Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger
Weise regelmäßig 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet oder dafür
gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat den für die Inanspruchnahme dieser 0190eroder
0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Festnetz je Minute oder
je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und
sonstiger Preisbestandteile zusammen mit der Rufnummer anzugeben. Soweit für
die Inanspruchnahme einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer nicht
einheitliche Preise gelten, sind diese in einer Von-bis-Preisspanne anzugeben. Bei
der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist. Bei
Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei
Datendiensten ist zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben.
2. Preisansagen im Dienst - § 43b Abs. 2 TKG a.F.
Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummern,
ausgenommen Telefaxdiensterufnummern, hat derjenige, der den vom
Letztverbraucher zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer
festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Letztverbraucher den für die
Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis je Minute oder je
Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
nach Maßgabe des Satzes 4 anzusagen. Ändert sich dieser Preis während der
Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen
Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes
4 mitzuteilen. Die Mitteilung muss spätestens 3 Sekunden vor Beginn der
Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt
sein. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weitervermittlung von einer
Rufnummer zu einer 0190er- oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummer. Ein
Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde vor
Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes
über den erhobenen Preis informiert wurde.
V. Preisobergrenzen, Zwangstrennung - Abweichungen bei gesonderter
Legitimation – § 43b Abs.3 und 4 TKG a.F.
Der Preis für zeitabhängig über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 2 Euro pro Minute betragen. Die
Abrechnung darf höchstens im Sechzigsekundentakt erfolgen. Der Preis für
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zeitunabhängig über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern
abgerechnete Dienstleistungen (Blocktarife) wird auf 30 Euro pro Verbindung
begrenzt. Über die Preisgrenzen der Sätze 1 und 3 hinausgehende Preise für
0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern dürfen nur erhoben werden, wenn
sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem
Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert; die Einzelheiten regelt
die Regulierungsbehörde.
Der Diensteanbieter, bei dem die 0190er oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer
eingerichtet ist, hat alle Verbindungen zu 0190er oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern,
die zeitabhängig abgerechnet werden, nach einer Stunde automatisch
zu trennen. Von dieser Verpflichtung kann abgewichen werden, wenn sich der Kunde
vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein
geeignetes Verfahren legitimiert; die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.
VI. Spezielle Dienste
1. Glücksspiele/ Lotterien (§§ 284, 286 StGB)
Glücksspiele und Lotterien sind nur mit Erlaubnis der zuständigen (Landes)Behörden
zulässig.
2. Beratungsdienste
Beratungsdienste sind nur zulässig, wenn eine entsprechende Qualifikation / Quelle
bekannt gegeben wird bzw. die erforderliche Erlaubnis (z.B. nach dem
Rechtsberatungsgesetz) vorliegt. Im Übrigen sind Beratungsdienste (z.B.
Arbeitsvermittlung, Wohnungsvermittlung, aber auch Schuldenregulierungs- oder
Schuldenverwaltungsverträge) nur in soweit zulässig, wie diese ohne gesetzlich
vorgeschriebene Erlaubnis betrieben werden dürfen. Eine erlaubnispflichtige
Beratungsdienstleistung oder eine Beratungsdienstleistung, die erst nach
Durchführung einer Eignungsprüfung durch eine Behörde durchgeführt werden darf,
darf nur dann als Telefonmehrwertdienst vermittelt werden, wenn die Behörde die
Zulässigkeit der Erbringung als kostenpflichtige Dienstleistung feststellt.
3. Onlinedienste – Verfügung Nr. 54/2003 der RegTP (Mindestvoraussetzungen
für Anwählprogramme, § 43b Abs.5 TKG) unter Berücksichtigung der
Verfügung Nr. 4/2005
a. Dialer-Begriff und Mindestvoraussetzungen
Anwählprogramme (Dialer) im Sinne des § 43b Abs. 5 TKG sind Programme oder
Teilprogramme, welche direkt oder mittelbar eine Telekommunikationsverbindung zu
einem Mehrwertdienst (MWD) herstellen oder herstellen und kontrollieren.
Anwählprogramme im obigen Sinne sind auch solche Programme oder
Teilprogramme, die direkt oder mittelbar die Konfiguration des Endgeräts des
Nutzers zur Herstellung einer Telekommunikationsverbindung beeinflussen oder
verändern.
aa. Generelle Anforderungen an die explizite Zustimmung
Zur Erreichung des Ziels erfordern bestimmte Aktionen jeweils explizite
Zustimmungen des Nutzers. Für die Einholung solcher Zustimmungen gelten
generell die für die jeweiligen Bereiche nachfolgend aufgeführten generellen
Anforderungen bzw. Eigenschaften.
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(1) Um diese bewusste Handlung durch den Nutzer herbeizuführen, soll er mehr als
nur einen, möglicherweise versehentlichen oder unbedachten z.B. Tastendruck oder
Mausklick, ausführen müssen, um dem Herunterladen, der Installation oder der
Aktivierung eines Anwählprogramms zuzustimmen (z.B. durch die Aufforderung zur
bewussten Texteingabe “OK“).
Für eine explizite Zustimmung ist es also erforderlich, dass der Nutzer eine
Zeichenfolge, mittels der Tastatur, durch Mausklicks auf einer am Bildschirm
angezeigten Tastatur oder durch Verwendung sonstiger Vorrichtungen zur
Zeichenabgabe am Endgerät, eingibt. Nicht ausreichend ist es, wenn der Nutzer
seine Zustimmung durch das Anklicken, auch mehrerer, Buttons, selbst wenn diese
standardmäßig nicht auf Zustimmung eingestellt sind, zum Ausdruck bringt.
(2) Die Einholung der Zustimmung zum Bezug, der Installation oder der Aktivierung
eines Anwählprogramms muss in deutscher Sprache erfolgen.
(3) Die Bedingungen zur Nutzung eines Anwählprogramms müssen dem Nutzer
entgeltfrei vollständig mitgeteilt und für den Nutzer in seinem Besitz verfügbar
gemacht werden. Z.B. müssen diese Bedingungen bei einer elektronischen
Übermittlung in Textform vollständig lesbar und druckbar sein.
(4) Informations- oder Zustimmungsfenster graphischer Benutzeroberflächen
Unter „Fenster“ wird hier ein zusammenhängender und abgegrenzter Teil einer
graphischen Benutzeroberfläche eines Endgeräts verstanden, wo in Textform
Informationen oder Erklärungen angeboten werden.
(a) Sofern der Bezug, die Installation oder die Aktivierung mittels eines Endgeräts mit
graphischer Benutzeroberfläche erfolgt, z.B. durch „Herunterladen“ (Download) von
einem Web-Server, muss die Zustimmung in Textform mittels eines
Zustimmungsfensters erfolgen. In einem Zustimmungsfenster wird in Textform die
explizite Zustimmung zur Nutzung zum Bezug, der Installation oder der Aktivierung
eines Anwählprogramms zur Herstellung einer Verbindung zur Nutzung eines
Mehrwertdienstes angeboten.
(aa) Im Zustimmungsfenster muss die Zustimmungserklärung ohne Veränderung des
Darstellungsbereichs direkt sichtbar sein.
(bb) Das Zustimmungsfenster muss eine „Abbrechen“-Schaltfläche beinhalten. Die
„Abbrechen“-Schaltfläche muss als solche deutlich kenntlich sein. Bei Betätigung der
„Abbrechen“- Schaltfläche müssen das aktive Fenster geschlossen und alle damit im
Zusammenhang stehenden verbundenen Anwendungen und hergestellten
Verbindungen abgebrochen werden. Es dürfen auch keine neuen Fenster geöffnet
oder Verbindungen hergestellt werden.
(b) Sofern bei Endgeräten mit graphischer Benutzeroberfläche Informationen, z.B. zu
Tarifen bzw. Entgelten bekannt gegeben werden, muss dies in Textform mittels eines
Informationsfensters erfolgen.
(c) Im Informations- oder Zustimmungsfenster müssen Informationen bzw. die
Zustimmungserklärung
• so dargestellt werden, dass sie sich nicht im übrigen Text
bzw. den üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verstecken.
• in einer Schriftgröße angezeigt werden, die der größten
Zeichengröße im Zustimmungsfenster entspricht und mindestens
10 Punkt groß ist.
• in einer klar lesbaren und zum Hintergrund kontrastreichen
Schriftart und –farbe angezeigt werden.
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bb. Gestaltungs- und Verhaltensweise für die Bereitstellung/
Bereithaltung von Anwählprogrammen
(1) Explizite Zustimmung
Der Bezug von Dialern bedarf der expliziten Zustimmung durch den Nutzer. Die
explizite Zustimmung darf dabei nicht mittels der Zeichenfolge „JA“ abgefragt
werden.
(2) Anwählprogramme müssen sich dem Nutzer als solche Anwählprogramme klar
zu erkennen geben.
(3) Die Versionsnummer des für den Nutzer bereitgestellten Anwählprogramms muss
offensichtlich und eindeutig erkennbar dargelegt sein. Die derart dargestellte
Versionsnummer entspricht dabei exakt der im Registrierungsantrag verwendeten
Versionsnummer.
(4) Der elektronische „Fingerabdruck“ (Hashwert) dient der eindeutigen Verifizierung
eines Anwählprogramms und muss dem Nutzer beim Bezug des bereitgestellten
Anwählprogramms ohne Anforderung durch den Nutzer entgeltfrei mitgeteilt werden.
Der elektronische Fingerabdruck ist vom Anbieter mit Hilfe des „RIPEMD-160“-
Algorithmus zu erstellen. Dem Nutzer müssen weiterhin Informationen entgeltfrei zur
Verfügung gestellt werden, wie er diesen Fingerabdruck überprüfen kann.
(5) Die Mehrwertdiensterufnummer, zu der die entgeltpflichtige Verbindung zur
Nutzug des Mehrwertdienstes hergestellt werden soll, muss bei der Bereitstellung
offensichtlich und eindeutig erkennbar sein, eine Netzbetreibervorwahl darf dieser
Mehrwertdiensterufnummer nicht vorangestellt werden.
(6) Eine Beschreibung der Wirkungsweise des Anwählprogramms ist dem Nutzer
vom Anbieter entgeltfrei zur Verfügung zu stellen.
(7) Zur Darstellung von Informationen bei graphischen Benutzeroberflächen sind die
im 1. Teil, VI., 3. a. aa. (4) dargelegten Anforderungen bzw. Eigenschaften
anzuwenden.
(8) Tarif- bzw. Entgeltinformationen
Die aktuellen Informationen über die bei Nutzung des betreffenden Mehrwertdienstes
zur Anwendung kommenden Tarife/Entgelte müssen vor Bezug des Dialers dem
Nutzer durch den Mehrwertdiensteanbieter in geeigneter Weise entgeltfrei mitgeteilt
werden.
(a) Tarif- bzw. Entgeltinformationen müssen in Euro pro Abrechnungseinheit
(Zeittakt, Datenvolumen, Ereignis) jeweils summiert über alle genutzten Kanäle
mitgeteilt werden.
(b) Bei graphischen Benutzeroberflächen müssen die Tarif- bzw.
Entgeltinformationen in Euro pro Abrechungseinheit (Zeittakt, Datenvolumen,
Ereignis) in geeigneter Weise permanent dargestellt werden.
(c) Zur Darstellung von Informationen bei graphischen Benutzer Oberflächen sind die
in 1. Teil, VI., 3. a. aa. (4) dargelegten Anforderungen bzw. Eigenschaften
anzuwenden.
(9) Gestaltung des Fensters
Die Größe, Gestaltung, Farbgebung und Platzierung des Fensters, in welchem die
explizite Zustimmung zum Bezug abgefragt wird, muss sich von dem Fenster, in
welchem die explizite Zustimmung zur Verbindungsherstellung abgefragt wird,
deutlich unterscheiden.
(10) Verbot der Irreführung über die Kosten
Eine Kostenfreiheit des Angebotes darf nicht suggeriert werden. Insbesondere dürfen
Formulierungen wie „durch die Aktivierung entstehen Ihnen keine Kosten“,
„kostenloses Zugangstool“ und „der Download ist für Sie kostenlos“ nicht verwendet
werden.
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cc. Eigenschaften, Gestaltungs- und Verhaltensweise der Installation
und/oder Aktivierung des Anwählprogramms
(1) Explizite Zustimmung
Die Installation und/oder Aktivierung eines Dialers bedarf der expliziten Zustimmung
durch den Nutzer. Die explizite Zustimmung darf dabei nicht mittels der Zeichenfolge
„JA“ abgefragt werden.
(2) Die Versionsnummer des Anwählprogramms sowie der Name und die
ladungsfähige Anschrift des Anbieters des über die Zielrufnummer erreichbaren
Mehrwertdienstes, sofern dieser Anbieter nicht identisch ist mit dem
Registrierungsverpflichteten, müssen im Programm selbst verankert sein, so dass sie
sich mit Hilfe eines digitalen „Fingerabdrucks“ eindeutig verifizieren lassen kann.
(3) Anwählprogramme dürfen weder die Einstellungen noch die Funktionsweise
anderer Programme des genutzten Endgerätes beeinträchtigen oder dauerhaft
verändern. Insbesondere dürfen vorhandene Sicherheitseinstellungen der Endgeräte
und der beteiligten Programme nicht beeinträchtigt oder verändert werden.
(a) Die Installation und/oder die Aktivierung des Anwählprogramms muss sich
jederzeit und unmittelbar durch den Nutzer dauerhaft abbrechen lassen.
(b) Anwählprogramme dürfen Tasten, die üblicherweise für das Abbrechen und die
Unterbrechung von Verbindungen vorgesehen sind, nicht abschalten. Sie dürfen
deren vom Nutzer erwartetes Verhalten nicht verändern.
(c) Anwählprogramme dürfen insbesondere eine vom Nutzer gewollte
Verbindungsunterbrechung nicht automatisch erneut aufbauen.
(4) Anwählprogramme dürfen keinerlei „Spyware“-Funktionen enthalten.
Anwählprogramme dürfen ohne eine explizite Zustimmung des Nutzers außer für die
im Datenschutzgesetz genannten Gründe keine anwenderbezogenen Daten des
Nutzers erfassen, auf dem Endgerät des Nutzers auslesen, verwerten oder
übermitteln.
(5) Anwählprogramme dürfen keine schädigende Software (wie z. B. Viren, Würmer,
Trojaner usw.) installieren oder aktivieren und auch nicht eine solche Installation oder
Aktivierung veranlassen.
(6) Tarif- bzw. Entgeltinformationen
Die aktuellen Informationen über die bei Nutzung des betreffenden Mehrwertdienstes
zur Anwendung kommenden Tarife/Entgelte müssen vor Aktivierung des Dialers dem
Nutzer durch den Mehrwertdiensteanbieter in geeigneter Weise entgeltfrei mitgeteilt
werden.
(a) Tarif- bzw. Entgeltinformationen müssen in Euro pro Abrechnungseinheit
(Zeittakt, Datenvolumen, Ereignis) summiert über alle genutzten Kanäle entgeltfrei
mitgeteilt werden.
(b) Bei graphischen Benutzeroberflächen müssen die Tarif- bzw.
Entgeltinformationen in Euro pro Abrechnungseinheit (Zeittakt, Datenvolumen,
Ereignis) in geeigneter Weise permanent dargestellt werden.
(c) Zur Darstellung von Informationen bei graphischen Benutzeroberflächen sind die
in 1. Teil, VI., 3. a. aa. (4) dargelegten Anforderungen bzw. Eigenschaften
anzuwenden.
(7) Deaktivierung, Deinstallierung
Dialer müssen sich auf einem Endgerät in [einen] nicht flüchtigen Speicher
installieren. Sie müssen sich auf Wunsch des Nutzers (inkl. z.B. der Einträge in der
„Registry“) ohne besondere Software-Fachkenntnisse, dauerhaft, automatisch,
entgeltfrei und vollständig entfernen lassen. Die Entfernung von dem Endgerät darf
nicht ohne Zustimmung des Nutzers erfolgen. Die Abfrage der Zustimmung zur
Entfernung darf dem Nutzer nicht aktiv, z.B. in einem Pop-up-Fenster angeboten
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werden. Bei der Deinstallation und einer eventuell nachfolgenden Neu-Installation
muss sicher gestellt werden, dass ein vom Nutzer aktivierter Passwortschutz nicht
aufgehoben bzw. umgangen wird.
(8) Anwählprogramme müssen so gestaltet werden, dass die betreffende
Mehrwertdiensterufnummer nicht dauerhaft in die Standard-Einstellungen für die
Datenfernübertragung (DFÜ) des Endgerätes des Nutzers eingetragen wird.
(9) Die Mehrwertdiensterufnummer, zu der die entgeltpflichtige Verbindung zu dem
Mehrwertdienst hergestellt werden soll, muss im Anwählprogramm selbst fest
verankert sein („monolithisches Anwählprogramm“).
(10) Es ist unzulässig, der Mehrwertdiensterufnummer eine Netzbetreibervorwahl
voranzustellen.
(11) Zusätzlich zur verankerten Zielrufnummer müssen die möglichen weiteren
Adressierungsmerkmale zur eindeutigen Auswahl eines Zieles eines MWD-Angebots
im Anwählprogramm selbst fest verankert sein („monolithisches Anwählprogramm“).
(12) Gestaltung des Fensters
Die Größe, Gestaltung, Farbgebung und Platzierung des Fensters, in welchem die
explizite Zustimmung zur Installation bzw. Aktivierung abgefragt wird, muss sich von
dem Fenster, in welchem die explizite Zustimmung zur Verbindungsherstellung
abgefragt wird, deutlich unterscheiden.
(13) Verbot der Irreführung über die Kosten
Eine Kostenfreiheit des Angebotes darf nicht suggeriert werden. Insbesondere dürfen
Formulierungen wie „durch die Aktivierung entstehen Ihnen keine Kosten“,
„kostenloses Zugangstool“ und „der Download ist für Sie kostenlos“ nicht verwendet
werden.
dd. Eigenschaften, Gestaltungs- und Verhaltenweise zur, während
und nach der Verbindungsherstellung
(1) Explizite Zustimmung vor Verbindungsherstellung
Die tatsächliche Herstellung der Verbindung mittels des Anwählprogrammes bedarf
der vorherigen, expliziten Zustimmung durch den Nutzer, die in dem im folgenden
dargestellten Zustimmungsfenster und der im folgenden dargestellten Art und Weise,
abweichend von den Regelungen unter 1. Teil, VI., 3. a. aa. (4) (a) (bb) und 1. Teil,
VI., 3. a. aa. (4) (c), abzufragen ist.
(a) Zur Herstellung der Verbindung muss der Nutzer in das Eingabefeld neben den
Worten „Tippen Sie Ja“ die Buchstaben J und A eingeben.
(b) Bei Betätigung der mit „Nein“ gekennzeichneten Schaltfläche oder der
Escapetaste muss das aktive Fenster ohne weitere Nachfrage geschlossen und alle
damit in Zusammenhang stehenden verbundenen Anwendungen abgebrochen
werden.
(c) Das Fenster muss wie folgt dargestellt werden:
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Das Fenster muss auf dem Bildschirm zentriert dargestellt werden und so
erscheinen, wie es aus der Abbildung ersichtlich ist. Das Fenster muss mindestens
ein Drittel und höchstens zwei Drittel der Bildschirmfläche einnehmen und ein
Verhältnis Höhe zu Breite von 5 zu 9 haben. Das Fenster muss ohne Veränderung
des Darstellungsbereichs direkt sichtbar und dauerhaft im Vordergrund zu sehen
sein. Die Hintergrundfarbe des Fensters ist weiß, die Textfarbe schwarz.
Die ersten fünf Zeilen des Textes sind zentriert darzustellen, die restlichen
Textelemente wie aus der Abbildung ersichtlich. Anstelle des Textes in den eckigen
Klammern ist der Preis und der Abrechnungstakt (pro Minute oder pro Verbindung)
einzufügen. Anstelle der jeweiligen Platzhalter sind die vollständige Rufnummer, der
Hashwert und die Versionsnummer einzufügen. Der Hashwert muss markierbar und
kopierbar sein.
(d) Nach Betätigung der mit „Weitere Informationen“ bezeichneten Schaltfläche muss
ein Fenster erscheinen. In diesem müssen dem Nutzer zumindest die ladungsfähige
Anschrift des Registrierungsverpflichteten und Inhalteanbieters, Hinweise zur
Überprüfung des Hashwertes, zur Deinstallation und die Beschreibung der
Wirkungsweise angezeigt werden.
(2) Durch Anwählprogramme hergestellte entgeltpflichtige Verbindungen müssen
sich jederzeit und unmittelbar durch den Nutzer dauerhaft unterbrechen lassen.
Jedwede Art von Haltefunktion durch die hergestellte Verbindung ist auszuschließen.
(3) Beim Schließen oder Verlassen des entgeltpflichtigen Angebots muss die
entgeltpflichtige Verbindung beendet werden.
(4) Über Anwählprogramme hergestellte entgeltpflichtige Verbindungen müssen bei
Nutzung von Angeboten, die entweder nicht entgeltpflichtig bzw. niedriger bepreist
sind, beendet oder die Vermittlung zu solchen Angeboten verhindert werden (z.B.
„Wegsurfsperre“).
(5) Bei Mehrwertdiensten, die eine grafische Nutzeroberfläche bereitstellen, muss in
jedem Fenster dieses Mehrwertdienstes eine permanent und deutlich sichtbare, als
„Abbrechen“ bezeichnete Schaltfläche bereitgestellt werden. Bei Betätigung
dieser „Abbrechen“-Schaltfläche müssen die zugehörigen aktiven Fenster
geschlossen und alle damit verbunden Anwendungen und hergestellten
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Verbindungen abgebrochen werden. Es dürfen auch keine neuen Fenster geöffnet
oder Verbindungen hergestellt werden.
(6) Tasten, die üblicherweise für das Abbrechen und die Unterbrechung von
Verbindungen vorgesehen sind, dürfen nicht abgeschaltet werden. Deren vom
Nutzer erwartetes Verhalten darf nicht verändert werden.
(7) Tarif- bzw. Entgeltinformationen
Die aktuellen Informationen über die bei Nutzung des betreffenden Mehrwertdienstes
zur Anwendung kommenden Tarife/Entgelte müssen nach Herstellung einer
entgeltpflichtigen Verbindung dem Nutzer durch den Mehrwertdiensteanbieter in
geeigneter Weise entgeltfrei mitgeteilt werden.
(a) Tarif- und Entgeltinformationen müssen in Euro pro Abrechnungseinheit (Zeittakt,
Datenvolumen, Ereignis) jeweils summiert über alle genutzten Kanäle mitgeteilt
werden.
(b) Bei graphischen Benutzeroberflächen müssen die Tarif- und Entgeltinformationen
in Euro pro Abrechnungseinheit (Zeittakt, Datenvolumen, Ereignis) in geeigneter
Weise permanent dargestellt werden.
(c) Zur Darstellung von Informationen bei graphischen Benutzeroberflächen sind die
im 1. Teil, VI., 3., a. aa. (4) dargelegten Anforderungen bzw. Eigenschaften
anzuwenden.
b. Registrierungspflicht und Registrierungsverpflichteter/ Schriftliche
Versicherung
Nach § 43b Abs.5 TKG dürfen Dialer nur eingesetzt werden, wenn diese vor
Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden, von ihr
vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich
versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist.
Programmänderungen führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Einzelheiten
hierzu sind geregelt in den Abschnitten A. (I.-III.) und C. der Verfügung Nr.54/2003
der RegTP vom 03.12.2003.
c. Dialer-Gasse – 09009
Nach § 43b Abs.6 TKG dürfen kostenpflichtige Dialer, bei denen neben der
Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden, nur über
Rufnummern aus einer von der RegTP hierzu zur Verfügung gestellten Gasse
angeboten werden. Gemäß der Verfügung Nr. 49/2003 der RegTP wird ab dem
14.12.2003 ausschließlich die Rufnummerngasse 09009 zur Verfügung gestellt.
VII. Werbung für Telefonmehrwertdienste
Unlauter und damit wettbewerbswidrig handelt, wer einen Marktteilnehmer
(jedermann) in unzumutbarer Weise belästigt, s. § 7 Abs.1 UWG
Briefkastenwerbung
ist wettbewerbswidrig, wenn sie gegen den erkennbaren Willen des Empfängers
erfolgt, vgl. § 7 Abs.2 Nr. 1 UWG. Unter dieser Voraussetzung ist allerdings jegliche
Werbung wettbewerbswidrig.
Telefonwerbung
ist gegenüber einem Verbraucher wettbewerbswidrig, es sei denn sie erfolgt mit
vorheriger ausdrücklicher (mündlicher oder schriftlicher) Einwilligung des
Seite 15 von 24 Verhaltenskodex vom 28.02.2005
Verbrauchers („opt-in“-Lösung). Telefonwerbung gegenüber sonstigen
Marktteilnehmern ist wettbewerbswidrig, es sei denn, es kann von einer
mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden.
Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten
oder elektronischer Post (z.B. E-Mail, SMS, MMS)
ohne vorherige Einwilligung der Adressaten ist eine unzumutbare Belästigung und
somit grundsätzlich unzulässig, s. § 7Abs.2 Nr.3 UWG. Ausnahmsweise ist
Werbung mittels elektronischer Post davon abweichend keine unzumutbare
Belästigung und damit zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG
gegeben sind („opt-out“-Lösung). Hat danach der Unternehmer die E-Mail-Adresse
oder Handynummer durch eine Bestellung erhalten und der Kunde der Verwendung
nicht widersprochen, so kann er dem Kunden eine Werbe-Mail für ähnliche Waren
oder Dienstleistungen zuschicken. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kunde bei
Erhebung seiner Kontaktdaten und in jeder Werbe-Mail darauf hingewiesen wird,
dass der Empfänger dieser Art der Werbung widersprechen kann, ohne dass hierfür
andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Anonyme Nachrichten
Nachrichten, bei denen die Identität des Versenders verschleiert oder verheimlicht
wird oder bei der keine vollständige und richtige Adresse angegeben wird, sind
grundsätzlich wettbewerbswidrig. Der Empfänger muss ferner die Möglichkeit haben,
solche Nachrichten einstellen zu lassen, ohne dass hierfür andere als die
Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen
VIII. Auskunftsrufnummern - Preisangaben in der Werbung (Print- und
Bildschirmwerbung)
Bei Auskunftsdiensten ist der aus dem deutschen Festnetz je Minute und/oder je
Inanspruchnahme zu zahlende Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile in der Werbung in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Rufnummer zu nennen und darauf hinzuweisen, dass es sich um den deutschen
Festnetzpreis handelt. Dies gilt nicht, wenn es sich um mündliche Werbung wie z.B.
Radiowerbung handelt. Solange es ein marktbeherrschendes Unternehmen gibt,
kann auch der Preis dieses Unternehmens angegeben werden.
IX. Einhaltung des Datenschutzes
Die Anbieter stellen sicher, dass aus Datenschutzgründen persönliche Daten nicht
ohne Ermächtigung des Betroffenen bekannt gemacht werden. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
2. Teil Weitergehende Regelungen - Präzisierung gesetzlicher Regelungen
I. Inhalte bezüglich 0190 und 0900 – Zuordnung in verschiedene Gassen
Die Inhalte der Angebote dürfen nur entsprechend der Rufnummerngassen gestaltet
sein.
1. 09001
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Information
Premium Rate-Dienste, bei denen ein Informationsangebot im Vordergrund steht. Die
Unterhaltung des Anrufenden darf nicht im Vordergrund stehen und das Angebot darf
keinen sexuellen oder erotischen Inhalt oder Bezug haben und darf Kinder und
Jugendliche nicht sittlich gefährden oder in ihrem Wohl beeinträchtigen.
2. 09003
Unterhaltung
Premium Rate-Dienste, bei denen ein Unterhaltungsangebot im Vordergrund steht.
Das Angebot darf keinen sexuellen oder erotischen Inhalt oder Bezug haben und
darf Kinder und Jugendliche nicht sittlich gefährden oder in ihrem Wohl
beeinträchtigen.
3. 09005
Übrige Dienste
Premium Rate-Dienste, mit beliebigem Inhalt oder Bezug
4. 09009 (s. 1. Teil, VI. 3. c.)
Dialer-Dienste
5. 0190
Premium Rate-Dienste mit beliebigem Inhalt oder Bezug mit Ausnahme von
Dialerprogrammen (Anwählprogramme).
II. Ausgestaltung der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, §§ 312b ff. BGB
i.V.m. BGB-InfoV
Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die für die Angebote lediglich
Telekommunikationsnetze bereitstellen, werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf
die Einhaltung der Vorschriften hinwirken.
Die erforderlichen Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar sein. Sie können auch über einen ausgelagerten Dienst angeboten
werden. Dabei dürfen weder Premium Rate- noch Auslandsrufnummern eingesetzt
werden.
III. Werbung
Die Wörter Werbung oder Werbemaßnahmen bezeichnen alle Formen der aktiv
veranlassten Veröffentlichungen.
Die Anbieter haben stets sicherzustellen, dass die sich auf ihre Angebote
beziehende Werbung in Einklang mit diesem Kodex steht.
Werbemaßnahmen dürfen keine herabsetzende oder entwürdigende Wirkung haben.
Werbematerial darf keine Bilder oder Formulierungen enthalten, die Gewalt,
Sadismus oder Grausamkeiten zeigen bzw. beschreiben, oder die anderweitig
widerwärtiger Natur sind.
Werbemaßnahmen dürfen nicht so gestaltet werden, dass der Anrufer/Nutzer
bezüglich des Inhalts oder der Kosten der Angebote irregeführt wird. Insbesondere
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dürfen Informationsangebote nicht dergestalt beworben werden, dass dem
Anrufer/Nutzer ein Eindruck vermittelt wird, der mit dem Inhalt des Angebotes nicht
übereinstimmt.
IV. Ausgestaltung der Preisangaben in der Werbung
Die Preisangaben sind in Printmedien gut lesbar und in einer Mindestschriftgröße
von 7 Punkt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei
Plakatwerbung o.ä. erhöht sich die Mindestschriftgröße entsprechend.
In der Fernsehwerbung müssen die Preisangaben gut lesbar und während der
Dauer der Einblendung der Rufnummer dargestellt sein. In Deutschland beträgt die
Auflösung der Fernsehbilder 768x576 Bildpunkte. Bei den Preisangaben ist ein
Seitenabstand von jeweils mindestens 50 Bildpunkten, sowie am oberen und unteren
Rand ein Abstand von jeweils mindestens 40 Bildpunkten, einzuhalten. Die
Mindestschriftgröße beträgt 20 Bildpunkte. Bis zu einer Schriftgröße von 30
Bildpunkten ist eine groteske (serifenfreie) Schrift mit einem von der Schriftfarbe
deutlich abgehobenen Schatten zu verwenden. Die Preisangabe hat in horizontaler
Schriftrichtung in unmittelbarem Zusammenhang mit der beworbenen Rufnummer zu
erfolgen.
Im Teletext müssen die Preisangaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Nummer (auf derselben Videotextseite) vorgehalten werden und sind farblich
eindeutig abgesetzt vom Hintergrund zu gestalten.
In der Rundfunkwerbung müssen die Preisangaben gut hörbar sein. Bei
akustischen Werbemaßnahmen hat die Preisangabe unmittelbar vor oder nach der
beworbenen Rufnummer zu erfolgen.
Im Internet und weiteren Onlinediensten sind die Preisangaben gut lesbar in
unmittelbarem Zusammenhang mit der beworbenen Rufnummer in einer
Mindestschriftgröße von 7 Punkt zu platzieren.
In SMS-Texten sind die Preisangaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Rufnummer im laufenden Text ohne Zeilenumbruch anzugeben.
Bei der Verwendung von Servicerufnummern als Postkartenalternative ist auch die
Nennung des Gesamtpreises pro Anruf zulässig, sofern sicher gestellt ist, dass der
angegebene Tarif durch Zwangstrennung eingehalten wird.
Bei Fax- und Filediensten sind die Pflichtangaben auf dem ersten Viertel der 1.
Faxseite bzw. in der Logon-Zeile in einem vom Inhalt deutlich abgesetzten Teil zu
übertragen. Ebenfalls ist auf die Zahl der Seiten bzw. die Größe des Files
hinzuweisen (Mindestgröße 12 Punkt).
V. Darstellung von Vanity-Nummern in den Gassen 0900x und 0190x
Die Bewerbung von Premium Rate Diensten als Vanity-Nummer darf erst hinter der
vorgenommenen Gassenkennzeichnung (wie im 2.Teil, I.) nach Inhalten beginnen
(Beispiel: 09003 - GEWINN für 09003 - 439466)
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VI. Dienste mit der Zielgruppe Minderjährige
Bei dem Angebot von Diensten mit der Zielgruppe Minderjährige gegen Entgelt muss
der Anbieter sicherstellen, dass durch die Gestaltung des Angebotes dasselbe nicht
geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder
die Zwangslage der Minderjährigen, insbesondere von Kindern, auszunutzen, vgl. §
4 Nr.2 UWG.
Die Inhalte dürfen nicht geeignet sein, Kinder und Jugendliche in irgendeiner Weise
zu gefährden. Eine Animation zu Wiederholungsanrufen darf nicht erfolgen, es sei
denn es handelt sich um eine kostenfreie Rufnummer. Zusätzlich muss zu Beginn
des Dienstes ein Hinweis, dass das Einverständnis des Erziehungsberechtigten
vorausgesetzt wird, erfolgen.
In der Werbung für Telefonmehrwertdienste mit der Zielgruppe Minderjährige sind die
Preisangaben in der Printwerbung gut lesbar in einer Mindestschriftgröße von 10
Punkt in unmittelbarem Zusammenhang mit der beworbenen Rufnummer
anzugeben. Für die Werbung in anderen Medien gelten die Vorschriften des 2. Teils
III., IV. des Verhaltenskodex entsprechend.
VII. Chat-Dienste
Die Inhalte- und Service-Anbieter von Chat-Diensten mit erotischen und/oder
sexuellen Bezug/Inhalt haben sicherzustellen, dass keine Minderjährigen diese
Angebote nutzen. Im Übrigen gilt für Chat-Dienste ohne erotischen und/oder
sexuellen Bezug/Inhalt Teil 2, VI. (Dienste mit der Zielgruppe Minderjährige)
entsprechend.
Konferenzschaltungen im Rahmen von Chat-Diensten dürfen für max. 10 aktive
Personen je Konferenz angeboten werden. Der Anbieter hat sicherzustellen, dass bei
Konferenzschaltungen ständig ein geschulter Operator anwesend ist. Primäre
Aufgabe des Operators ist es, einzelne Anrufer bei Verstößen gegen Bestimmungen
des Verhaltenskodex stumm- oder wegzuschalten.
VIII. Jugendzugangskontrollen
Mehrwertdienste, die geeignet sein können, Kinder und Jugendliche sittlich schwer
zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen, dürfen nur mit einer akustischen
oder einer anderen wirksamen Zugangskontrolle angeboten werden.
Die Zugangskontrolle muss spätestens erfolgen, bevor Anrufer in Teile von
Angeboten gelangen, die geeignet sein können, Kinder und Jugendliche sittlich
schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Die Zugangskontrolle
muss sicherstellen, dass nach Möglichkeit keine minderjährigen Anrufer Zugang zu
den Angeboten erhalten. Die Gewährleistung einer permanenten Zugangskontrolle
obliegt dem Dienstanbieter.
Diese Zugangskontrollpflicht besteht für alle Telefonmehrwertdienste, die geeignet
sein können, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl
zu beeinträchtigen.
Dies gilt auch für derartige Dienste mit Selbstwählzugang, die in Kombination mit
Telefonmehrwertdiensten betrieben werden.
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3. Teil - Weitergehende Regelungen - Empfehlungen
Die nachfolgenden Regelungen stellen auf Basis der Erfahrungen der „Freiwillige
Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste“ e.V. ebenfalls erstrebenswerte Standards
dar, die zwar grundsätzlich Empfehlungscharakter haben, aber im Sinne des Ziels
eines einheitlichen Marktstandards seitens der Mitglieder eingehalten werden und
von diesen als bindende Regelungen an ihre Kunden weitergegeben werden sollen.
I. Preisangaben bei anderen Telefonmehrwertdiensten
1. Shared Cost Dienste 0180 X
Bei shared cost Diensten ist der aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je
Inanspruchnahme zu zahlende Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile in der Werbung in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Rufnummer anzugeben. Solange es ein marktbeherrschendes Unternehmen gibt,
kann auch der Preis dieses Unternehmens angegeben werden.
2. Freephone Angebote 0800, 00800
Bei freephone Angeboten, mit denen entgeltliche Folgeverträge verbunden sind (z.B.
Weckdienste), insbesondere bei automatisierten Angeboten, sind vom Anbieter die
Folgekosten, d.h. die zusätzlichen Kosten, die dem Anrufer entstehen, vor Abschluss
des Folgevertrages anzusagen. Ebenso muss auf die Folgekosten in der Werbung
hingewiesen werden.
3. MABEZ- Anwendungen (Massenverkehr zu bestimmten Zielen)
Bei MABEZ- Anwendungen z.B. unter dem Prefix 0137 (z.B. Vote Calls und
Teledialog Rufnummern) muss der Anbieter in der Werbung den aus dem deutschen
Festnetz je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer
und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Rufnummer angeben. Solange es ein marktbeherrschendes Unternehmen gibt, kann
auch der Preis dieses Unternehmens angegeben werden.
4. Auskunftsdienste 118XY
Bei Auskunftsdiensten hat im Falle der Weitervermittlung zu Diensten, die
üblicherweise direkt über Premium-Rate-Rufnummern angewählt werden, der
Hinweis auf den Preis der Inanspruchnahme in Euro je Minute oder je
Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Vertragsbestandteile zu erfolgen (Preisansage). (Zu den Preisangaben in der
Werbung, s. 1. Teil, VIII.)
5. R-Gespräche
Bei Diensten, die mit einer Entgeltpflichtigkeit des Angerufenen verbunden sind, ist
dem Angerufenen die Höhe der zu übernehmenden Kosten vor Abschluss des
Vertrages anzusagen. Die Kostenübernahme muss vom Angerufenen beweiskräftig
z.B. mit den Ziffern "1" und "9" bestätigt werden.
II. Premium-SMS-Dienste
1. Definition
Premium-SMS-Dienste sind Dienste, die über eine Kurzwahlnummer angeboten
werden und bei denen weitere Kosten für über die reine Verbindungsleistung
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hinausgehende Mehrwertdiensteleistungen entstehen, und die über die
Telefonrechnung bzw. eine Guthabenkarte abgerechnet werden.
2. Arten
Im Rahmen von Abonnement (Abo)-Diensten kann grundsätzlich unterschieden
werden zwischen Abos, bei denen die Auslieferung der Leistung automatisch erfolgt
und solchen, bei denen die Auslieferung der Einzelleistungen vom Endkunden aktiv
abgerufen werden muss.
Folgende Arten von Premium-SMS-Diensten können aktuell grundsätzlich
unterschieden werden:
a. Einmal-Dienste – Dienste, bei denen der Abruf einer Leistung durch den Kunden
zur einmaligen Auslieferung der beauftragten Leistung bzw. zur einmaligen
Auslieferung einer feststehenden Anzahl von Auslieferungen führt und eine
einmalige Bezahlung über SMS erfolgt (z.B. einmaliger Download eines
Klingeltons, ggf. auch über mehrere SMS)
b. Abonnement („Abo“)-Dienste – Dienste, bei denen die Auslieferung der Leistung
nach dem Abruf durch den Endkunden regelmäßig erfolgt.
aa. Klassische Abo-Dienste – Dienste, bei denen eine regelmäßige,
automatische Auslieferung von Leistungen erfolgt, die einzeln bei Auslieferung
abgerechnet werden
bb. Paket-Abo-Dienste – Dienste, bei denen eine feststehende Anzahl von
Leistungen zu einem regelmäßigen Preis pro Bezugszeitraum abgerufen
werden können
cc. Rabatt-Abo-Dienste – Dienste, bei denen Leistungen (zumeist eine
feststehende Anzahl) zu einem regelmäßigen Preis pro Bezugszeitraum
verbilligt abgerufen werden können
3. Dienstinhalte
Insbesondere folgende Inhalte werden aktuell über Premium-SMS-Dienste
angeboten:
• Informationsdienste (z.B. Börsen-, Wetter-, Sport-, allgemeine Informations-
Dienste)
• Logos/ Klingeltöne/ Spiele
• Gewinnspiele/ Votings
• Chat-Dienste
Bei Chat-Diensten wird dem Endkunden jede versandte SMS berechnet.
4. Kosten-Kontrolle
Jeder Premium-SMS-Anbieter (hier: der Betreiber des SMSC) informiert den
Endkunden jeweils per SMS, wenn im Kalendermonat Kosten von mindestens 50,00
Euro oder einem Vielfachen davon je Kurzwahlnummer angefallen sind. Diese Warn-
SMS erhält der Endkunde kostenlos.
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5. Kündigung von Abonnement-Verträgen
Bei Premium-SMS-Diensten im Abo muss der Endkunde die Möglichkeit haben,
jederzeit per SMS zu kündigen. Der Diensteanbieter hat bei Abos die Erbringung der
Leistung unverzüglich nach Erhalt der Kündigung zu beenden. Bei Abos, bei denen
ein regelmäßiger Preis pro Bezugszeitraum anfällt (z.B. Paket-Abos und Rabatt-
Abos), ist ausnahmsweise der Einzel-Leistungsbezug bis zum Ablauf des jeweiligen
Bezugszeitraums, in dem die Kündigung erfolgt ist, zulässig.
6. Werbung für Premium-SMS-Dienste
a. Allgemeine Vorgaben (für alle Arten):
aa. Präambel: Ziel der Vorgaben für die Werbung ist es, im Sinne eines
wirksamen Verbraucherschutzes auch die Preistransparenz im
Zusammenhang mit Premium-SMS-Diensten zu gewährleisten. Dies gilt
insbesondere für die komplexe Preisstruktur im Mobilfunk. Die Informationen
in der Werbung sollten im Sinne einer vernünftigen Wahrnehmbarkeit für den
Endkunden auf die wesentlichen Elemente der Vertragsbeziehung beschränkt
werden.
bb. Der Anbieter wird Preisangaben in Printmedien und im Internet gut lesbar in
horizontaler Schriftrichtung in einer Mindestschriftgröße von 10 Punkt in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Kurzwahlnummer angeben. Bei
Plakatwerbung und sonstiger großflächiger Kommunikation erhöht sich die
Mindestschriftgröße entsprechend.
cc. Der Anbieter wird die Preise bei allen akustischen Werbemaßnahmen (z.B.
Rundfunkwerbespots) gut hörbar und in der gleichen Lautstärke angeben, wie
den übrigen Teil der Werbespots. Die Preisangabe erfolgt unmittelbar vor oder
unmittelbar nach der beworbenen Kurzwahlnummer.
dd. Der Anbieter wird die Preisangaben in Fernsehwerbespots gut lesbar und
während der gesamten Dauer der Einblendung der Kurzwahlnummer
darstellen. Die Preisangabe erfolgt in horizontaler Schriftrichtung in
unmittelbarem Zusammenhang mit der kommunizierten Kurzwahlnummer. In
Deutschland beträgt die Auflösung der Fernsehbilder gegenwärtig 768 X 576
Bildpunkte. Bei den Preisangaben wird ein Seitenabstand von jeweils
mindestens 50 Bildpunkten eingehalten. Die Mindestgröße beträgt 30
Bildpunkte. Der Anbieter wird eine groteske (serifenfreie) Schrift mit einem von
der Schriftfarbe deutlich abgehobenen Schatten verwenden.
ee. Der Anbieter wird die Preisangaben im Teletext gut lesbar in horizontaler
Schriftrichtung in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Kurzwahlnummernummer auf derselben Teletextseite darstellen.
ff. Bei SMS-Texten hat die Preisangabe im laufenden Text in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Kurzwahlnummer zu erfolgen, so dass die
Preisangabe vom Empfänger nicht aufgrund eines Zeilenumbruchs am Ende
des SMS-Textes vor der Nennung des Betrages oder ähnliche redaktionelle
Maßnahmen übersehen werden kann. Der Hinweis auf den Preis darf nicht
am Ende des SMS-Textes erfolgen.
gg. Der Anbieter hat sicherzustellen, dass sich die Schriftfarbe bei allen
Preisangaben in allen optischen Werbemaßnahmen jeweils deutlich von dem
Hintergrund unterscheidet.
Seite 22 von 24 Verhaltenskodex vom 28.02.2005
hh. Sämtliche der zu beziffernden Kosten für die beworbene Leistung sind als
Brutto-Preise in Euro je SMS bzw. Zeitintervall anzugeben. Die Währung darf
dabei nur wie folgt dargestellt sein: „EURO“, „EUR“ oder „€“. Die Preisangabe
selbst erfolgt mit 2 Dezimalstellen hinter dem Komma. Ausnahme hiervon sind
runde Euro-Beträge. Beträge < 1 Euro dürfen in Cent angeben werden mit der
Darstellung „Cent“ oder „Ct“.
ii. Bei Einmal-Premium-SMS-Diensten, die über mehrere Premium-SMS
abgerechnet werden, ist der Gesamtpreis in der Werbung deutlich lesbar in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Kurzwahlnummer anzugeben.
jj. Auf evtl. anfallende Zusatzkosten im Rahmen des Leistungsbezugs, z.B.
WAP-/GPRS-Gebühren, ist hinzuweisen.
b. Besondere Vorgaben für die Werbung bei SMS-Abo-Diensten:
aa. Bei Abo-Diensten gelten für die Werbung zunächst die unter III. 6.a.
dargestellten allgemeinen Vorgaben.
bb. Bei Abo-Diensten ist in der Werbung darüber hinaus die Formulierung „Abo“
zu verwenden. Sofern Leistungen durch den Endkunden im Abruf erfolgen,
muss der Hinweis lauten „zum Abruf“ oder „zum Download“. Fallen
regelmäßige Kosten, unabhängig von den für die Inanspruchnahme der
abrufbaren Leistung anfallenden Kosten an, sind diese ebenfalls ausdrücklich
zu benennen und mit zwar mit Hinweis auf deren Häufigkeit z.B. Monats-Abo).
cc. Beim sog. klassischen Abo ist der vom Endkunden zu zahlende Bruttopreis je
Einzel-Leistungsauslieferung sowie ein entsprechender maximaler
Monatspreis, wenn dieser 50,- € überschreitet, anzugeben.
7. Weitere Informationspflichten des Anbieters bei SMS-Abo-Diensten- Inhalte
der sog. Hand-Shake-SMS:
a. Vor dem Abschluss von Abonnement-Verträgen ist der Kunde durch
eine sog. Hand-Shake-SMS deutlich über die wesentlichen
Vertragsbestandteile zu informieren, die er dann per SMS bestätigen
muss. Erst durch diese kommt es zum Vertragsabschluss.
b. Als Wesentliche Vertragsbestandteile bei den sog. klassischen Abos
sind anzusehen:
aa. die Angaben zum Anbieter
bb. der vom Endkunden zu zahlende Bruttopreis je Einzel-Leistungsauslieferung
sowie ein entsprechender maximaler Monatspreis, wenn
dieser 50 € überschreitet
cc. der Bezugszeitraum und – sofern dies möglich ist – die maximale
Anzahl der zu empfangenen SMS
dd. die Kündigungsmöglichkeiten
c. Bei sog. Paket- oder Rabatt-Abos sind als wesentlichen Vertragsbestandteile
anzusehen:
aa. die Angaben zum Anbieter
bb. der regelmäßige Preis pro Bezugszeitraum sowie evtl. anfallende
Kosten für den Abruf von Einzelleistungen
Seite 23 von 24 Verhaltenskodex vom 28.02.2005
cc. die Kündigungsmöglichkeiten
III. Weitere spezielle Dienste
1. Gewinnspiele
Beim Angebot von Gewinnspielen ist die vorherrschende Rechtsauffassung zu
berücksichtigen.
2. Spendentelefone
Spendentelefone sind nur zu diesem, bestimmungsgemäß zu verwendenden Zweck
erlaubt. Die teilweise Nutzung eines Angebotes als Spendentelefon im Übrigen ist
ausgeschlossen.
3. Lockanrufe
Das Vortäuschen eines Anrufs mit dem Ziel des Rückrufs unter einer
Mehrwertdiensterufnummer (sämtliche Nummerngassen) ist untersagt. Eine 0137-
Rufnummer darf nicht als Absenderkennung verwendet werden. Es ist dem
Diensteanbieter untersagt, die CLI zugunsten einer 0137-Rufnummer zu verändern.
IV. Fehlendes bzw. vorgetäuschtes Angebot
Die Nutzung einer Mehrwertdiensterufnummer zum Zwecke des Rückrufs ohne
Angebot oder mit vorgetäuschtem Angebot ist unzulässig (z.B. Angebotsanfragen,
Antworten auf Verkaufsinserate).
4.Teil - Maßnahmen bei Nichteinhaltung des Verhaltenskodex
Aufgrund eines Verstoßes gegen den 1. und 2. Teil dieses Verhaltenskodex sind die
nachfolgenden Maßnahmen vorgesehen:
1. Hinweis mit Abhilfeaufforderung
2. Abgabe an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder andere
zuständige Stellen
Bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex durch Mitglieder der „Freiwilligen
Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste“ werden diese informiert und zur Abhilfe
aufgefordert. Bei dennoch wiederholten Verstößen erfolgt die Abgabe der
Angelegenheit an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bzw.
andere zuständige Stellen.
Bei Verstößen durch ein Nichtmitglied wird die Angelegenheit unmittelbar an die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bzw. andere zuständige
Stellen zur weiteren Verfolgung abgegeben.
Ausschlaggebend ist der von der Regulierungsbehörde veröffentlichte
Zuteilungsnehmer der Rufnummer bzw. der von dem Mobilfunknetzbetreiber
benannte Anbieter der Kurzwahlnummer.
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5. Teil - Schlussbestimmungen
Die in diesem Verhaltenskodex niedergelegten Verpflichtungen sollen und können
keine Verantwortlichkeit gegenüber Dritten begründen oder den Nachweis einer
solchen Verantwortlichkeit erleichtern. Der Rechtsweg wird durch das Verfahren der
Anlaufstelle nicht ausgeschlossen. Eine Arbeitsgruppe, der "Freiwilligen
Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste" e.V. prüft aufgrund ihrer praktischen
Erfahrung den Verhaltenskodex kontinuierlich und schreibt ihn unter
Berücksichtigung des dazu geregelten Verfahrens gemäß der Satzung nach Bedarf
fort.
Die Verhaltenskodexkommission
Düsseldorf, den 28.02.2005
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